· Fachbeitrag · Reisekostenrecht
Änderung des Betriebsstättenbegriffs i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG?
| Bekanntlich hat die ab dem VZ 2014 geltende neue Fassung des § 9 EStG für Arbeitnehmer den Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ sowie in § 9 Abs. 4 S. 3 EStG eine Definition des Begriffes der „dauerhaften Zuordnung“ eingeführt. Gleichwohl haben die Regelungen für Gewerbetreibende zur Nichtabzugsfähigkeit der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG) keine Änderung erfahren. Das FG Düsseldorf hat nun entschieden, dass die Gesetzesänderungen für Arbeitnehmer zu keiner sachlichen Änderung bei der Definition der Betriebsstätte geführt haben (FG Düsseldorf 11.3.19, 9 K 1960/17 E, G, EFG 19, 873; Rev. BFH X R 14/19, Einspruchsmuster ). |
PRAXISTIPP | Der BFH geht in der Rechtsprechung seiner für die Gewinneinkünfte zuständigen Senate davon aus, dass für Zwecke des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG der Begriff der Betriebsstätte abweichend von § 12 AO zu verstehen ist (vgl. z. B. BFH 22.10.14, X R 13/13, BStBl II 15, 273). Danach ist bei der Ermittlung der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den Fahrtkosten unter Betriebsstätte der Ort zu verstehen, an dem oder von dem aus die beruflichen oder gewerblichen Leistungen erbracht werden, die den steuerbaren Einkünften zugrunde liegen. Eine abgrenzbare Fläche oder Räumlichkeit und eine hierauf bezogene eigene Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen über die erforderliche ortsfeste betriebliche Einrichtung ist ‒ im Unterschied zur Geschäftseinrichtung oder Anlage i. S. d. § 12 S. 1 AO ‒ nicht erforderlich (vgl. z. B. BFH 29.4.14, VIII R 33/10, BStBl II 14, 777). Es bleibt abzuwarten, wie sich der BFH im Revisionsverfahren hier positioniert. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind vorerst Einspruch und ggf. Klage geboten. |