· Fachbeitrag · Rentenangleichung
Neuberechnung des steuerfreien Anteils der gesetzlichen Leibrenten bei Angleichung der Ostrenten an die Westrenten?
| Streitig ist, ob die Bezieher einer sog. Ostrente, die durch die Angleichung ihrer Rente an das Westniveau schneller wachsende Rentenbezüge als die Bezieher einer sog. Westrente erhalten, aufgrund der in § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa S. 4 ‒ 7 EStG normierten Festschreibung des steuerfreien Anteils der Rente wegen einer Verletzung des Art. 3 GG verfassungswidrig benachteiligt sind. Dem hat das FG Sachsen aktuell eine Absage erteilt. Bei den zusammen mit der „normalen“ Erhöhung der gesetzlichen Leibrenten erfolgenden Angleichung der sog. Ostrenten an das Westniveau handelt es sich danach um eine „regelmäßige“ Rentenanpassung i. S. des § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa S. 7 EStG, sodass eine Anpassung des steuerfreien Anteils der Rente (Rentenfreibetrag) um den auf die Rentenangleichung entfallenden Anteil nicht veranlasst ist (FG Sachsen 19.2.18, 5 K 567/17, EFG 18, 1957; Rev. BFH X R 12/18, Einspruchsmuster ). |
PRAXISTIPP | Die im Besprechungsfall streitige Rechtsfrage und der Ausgang des Revisionsverfahrens dürften für eine sehr große Anzahl von Steuerpflichtigen relevant sein. Bis zur höchstrichterlichen Klärung der Rechtsfrage sind in Fällen mit sog. Ostrenten Einspruch und ggf. Klage geboten. Da nicht auszuschließen ist, dass der BFH in dem anhängigen Revisionsverfahren über die Fälle der sog. Ostrenten hinaus aber auch grundlegende Ausführungen zu der Frage macht, welche konkreten Rentenanpassungen „regelmäßig“ i. S. des § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa S. 7 EStG sind, sollten auch andere Fälle von Rentenanpassungen bis zur Entscheidung des BFH mittels Einspruch offen gehalten werden. |