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  • · Nachricht · Schenkungsteuer

    Fällt bei verdeckter Gewinnausschüttung doch Schenkungsteuer an?

    | Nach einem Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder (14.3.12, BStBl I 12, 331) sollen Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft, die eine vGA darstellen, zumindest in Teilen auch der Schenkungsteuer unterliegen. Dies führt in der Praxis häufig zu Konflikten mit dem FA, allerdings sind jetzt zwei Verfahren beim BFH hierzu anhängig. |

     

    Nach Auffassung des BFH (27.8.14, II R 44/13, BStBl. II 15, 249; BFH 2.9.15, II B 146/14, BFH 12.9.11, VIII B 70/09) gilt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Vermögensvorteile, die ein Steuerpflichtiger durch Einkünfteerzielung/Erwerbshandeln erzielt und die deshalb bei ihm der Einkommensteuer unterliegen, werden von der Vorschrift nicht erfasst. Es fehlt an der Freigebigkeit.

     

    Nach Meinung der Finanzverwaltung (a. a. O., Rz. 2.6.2) liegt eine gemischte freigebige Zuwendung im Verhältnis der Kapitalgesellschaft zum Gesellschafter vor, wenn eine Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter überhöhte Vergütungen zahlt, da das über die gesellschaftsrechtliche Beteiligungsquote hinaus Verteilte zu einer Bereicherung des Gesellschafters auf Kosten der Gesellschaft führt. Die Auszahlung erfolgt nicht in Erfüllung eines Gesellschaftszwecks.

     

    • Beispiel

    (1) A und B sind mit Geschäftsanteilen im Betrag von je 25.000 EUR Gesellschafter einer GmbH. A erhält mit Duldung des B von der GmbH einen Pkw zu einem um 100.000 EUR unangemessen zu niedrigen Kaufpreis. In Höhe von (50 % von 100.000 EUR =) 50.000 EUR liegt eine freigebige Zuwendung der GmbH an A vor.

     

    (2) Wie. 1. Im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang erhält jedoch auch B mit Duldung des A von der GmbH einen PKW zu einem um 100.000 EUR unangemessen zu niedrigen Kaufpreis. In diesem Fall liegt weder an A noch an B eine freigebige Zuwendung der GmbH vor.

     

    (3) Wie 2. Der Vorteil für B beträgt nur 60.000 EUR. In diesem Fall liegt eine freigebige Zuwendung der GmbH an A in Höhe von (50 % von (100.000 EUR - 60.000 EUR) =) 20.000 EUR vor.

     

    Das FG Münster (22.10.13, 3 K 986/13 Erb, Rev. BFH II R 54/15, Einspruchsmuster) schloss zwar ein Zusammentreffen von verdeckter Gewinnausschüttung und Schenkung aus. Es ließ jedoch die Revision zu. Die Richter sahen den Bedarf einer höchstrichterlichen Klärung. Das FG Niedersachsen (8.6.15, 3 K 72/15, Rev. BFH II R 32/16, Einspruchsmuster) folgte der bisherigen Rechtsprechung des BFH, ließ jedoch die Revision nicht zu.

     

    PRAXISHINWEIS | Gegen die Schenkungsteuerbescheide sollte Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens bis zur höchstrichterlichen Klärung beantragt werden.

     
    Quelle: ID 44549331