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  • · Nachricht · Solidaritätszuschlag

    Kein Abzug tatsächlich nicht angefallener Gewerbesteuer bei der Bemessung des Solidaritätszuschlags

    | Ein Abzug „fiktiver“ Gewerbesteuer von anderen Einkünften als denen aus Gewerbebetrieb kommt bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags nicht in Betracht. Hierin liegt auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung (FG Baden-Württemberg 28.4.14, 13 K 1894/13, Rev. BFH VIII R 25/15 und FG Baden-Württemberg 26.6.14, 12 K 1045/13, Rev. BFH X R 22/15). |

     

    Die Kläger erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Obwohl bei diesen Einkünften keine Gewerbesteuer anfällt, begehrten sie - soweit es um den Solidaritätszuschlag ging - die Anrechnung einer fiktiven Gewerbesteuerbelastung nach § 35 EStG mit der Begründung, dass Steuerpflichtige mit nichtgewerblichen Einkünften anderenfalls gegenüber Gewerbetreibenden benachteiligt seien.

     

    Beide Klagen wurden abgewiesen. § 35 EStG ist eine Kompensation für die Zusatzbelastung bei Steuerpflichtigen mit gewerblichen Einkünften. Dass die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist und dass dies ausdrücklich auch für die an die Minderung der Einkommensteuer anknüpfende Minderung der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag gilt, hat der BFH bereits entschieden (BFH 21.7.11, II R 52/10, BStBl II 12, 43).

    Quelle: ID 43672269