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  • · Nachricht · Sonderausgaben

    Kein Abzug für die Kosten der künstlichen Befruchtung einer in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung lebenden Frau

    | Kosten für die künstliche Befruchtung einer unfruchtbaren Frau, die in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung lebt, sind außergewöhnlichen Belastungen ( FG Münster 23.7.15, 6 K 93/13 E, Rev. BFH VI R 47/15, Einspruchsmuster ). |

     

    Das FG räumte zwar ein, die Unfruchtbarkeit der Klägerin sei eine Krankheit, die grundsätzlich zu außergewöhnlichen Belastungen führen könne. Die Aufwendungen für die künstliche Befruchtung seien jedoch - anders als bei verschiedengeschlechtlichen Paaren - nicht zwangsläufig entstanden. Schließlich sei die Kinderlosigkeit der Klägerin nicht ausschließlich Folge ihrer Unfruchtbarkeit. Vielmehr sei auch aufgrund ihrer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft die Zeugung eines Kindes auf natürlichem Wege ausgeschlossen gewesen. Einer solchen Kinderlosigkeit komme kein Krankheitswert zu.

     

    Dieses Ergebnis verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehandlung der Klägerin im Verhältnis zu verschiedengeschlechtlichen Paaren sei vielmehr aufgrund der unterschiedlichen biologischen Ausgangslage gerechtfertigt. Auch verpflichte Art. 6 Abs. 1 GG den Staat nicht, das Entstehen von Familien durch Förderung der künstlichen Befruchtung zu unterstützen.

    Quelle: ID 43661069