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  • · Nachricht · Sonderausgaben

    Kürzung abziehbarer Kinderbetreuungskosten um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse?

    | Im Grundsatz steht die Verwendung steuerfreier Einnahmen dem Sonderausgabenabzug nicht entgegen, da § 3c EStG in seinem Anwendungsbereich auf Werbungskosten/Betriebsausgaben beschränkt ist. Gleichwohl hat es das FG Baden-Württemberg (6.5.20, 1 K 3359/17; Rev. BFH III R 30/20, Einspruchsmuster ) für geboten erachtet, abziehbare Kinderbetreuungskosten um Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen, die der Kläger zuvor gemäß § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei erhalten hatte. |

     

    Hier sind Zweifel angebracht, weil zum einen die gesetzliche Ausnahme des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG ‒ kein Abzug bei Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen ‒ auf Vorsorgeaufwendungen beschränkt ist. Zum anderen dürfte das auf den ersten Blick entgegenstehende Urteil des BFH vom 5.7.12 (III R 80/09) nicht einschlägig sein. Hier hatte der BFH in einem obiter dictum den Ausschluss des Sonderausgabenabzugs bei Verwendung steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse zwar konstatiert. Zur Begründung hat sich der BFH hier aber ausschließlich auf Kommentierungen zu §§ 4f, 9c EStG a.F. gestützt. Dort war aber der Abzug noch „wie Betriebsausgaben/Werbungskosten“ vorgesehen (so auch Kulosa in: Herrmann/Heuer/Raupach, § 10 EStG Anm. 43, 148).

     

    PRAXISTIPP | Da im Hinblick auf das Urteil des FG Baden-Württemberg mit Widerstand der FÄ zu rechnen ist, bleiben in vergleichbaren Konstellationen bis zur höchstrichterlichen Klärung nur der Einspruch und ggf. die Klage.

     
    Quelle: ID 46835619