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  • · Fachbeitrag · Sonderausgaben

    Reichweite der Hinzurechnung eines Kirchensteuerüberhangs

    | Das FG Düsseldorf (5.12.19, 14 K 3341/15 E; Rev. BFH X R 1/20 ; Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass der Ansatz eines Kirchensteuerüberhangs weder eine Kirchensteuer-Zahlung im Erstattungsjahr noch eine steuerliche Auswirkung einer Kirchensteuer-Zahlung im Zahlungsjahr voraussetzt. Der vom Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 10 Abs. 4b EStG verfolgte Vereinfachungszweck spreche eindeutig dafür, dass ein Erstattungsüberhang auch in Fällen einer fehlenden Kirchensteuerzahlung im Erstattungsjahr vorliege. Der Hinzurechnung stehe auch nicht entgegen, dass sich die Kirchensteuer-Zahlung steuerlich nicht als Sonderausgabe ausgewirkt habe. Voraussetzung für die Hinzurechnung sei allein das Vorliegen eines Erstattungsüberhangs. |

     

    PRAXISTIPP | Die Entscheidung liegt insoweit auf der Linie des BFH (12.3.19, IX R 34/17, BStBl. II 19, 658), als dieser bereits geklärt hatte, dass die Hinzurechnung nach § 10 Abs. 4b S. 3 EStG auch dann stattfindet, wenn sich die erstattete Zahlung im Zahlungsjahr nicht steuermindernd ausgewirkt hat. In dieser Entscheidung hatte der BFH auch zum Ausdruck gebracht, dass § 10 Abs. 4b S. 3 EStG verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Klärungsbedürftig bleibt die bislang nicht entschiedene Frage der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „Erstattungsüberhang“ in § 10 Abs. 4b S. 2 und 3 EStG. In vergleichbaren Konstellationen sind daher weiterhin Einspruch und ggf. Klage geboten.

     
    Quelle: ID 46403227