25.11.2022 · Erledigtes Verfahren · EStG § 10 Abs 1 Nr 4 · X R 1/20
Kirchensteuer, Sonderausgabe, Erstattung, Hinzurechnung
Letzte Änderung: 25. November 2022, 08:39 Uhr, Aufgenommen: 22. Juni 2020, 08:30 Uhr
Wie ist das Tatbestandsmerkmal "Erstattungsüberhang" in § 10 Abs. 4b Satz 2 und 3 EStG auszulegen?Sind die Voraussetzungen für die Erfassung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG erfüllt, wenn im Streitjahr keine geleistete Aufwendung in Gestalt einer Kirchensteuer-Zahlung vorliegt?Ist --sofern ein Kirchensteuer-Erstattungsüberhang gegeben sein sollte-- die Kirchensteuer-Erstattung im Streitjahr dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen, wenn sich die Kirchensteuer im Zahlungsjahr nicht steuermindernd ausgewirkt hat?
Gericht: Bundesfinanzhof
Aktenzeichen: X R 1/20
Normen: EStG § 10 Abs 1 Nr 4, EStG § 10 Abs 4b S 2, EStG § 10 Abs 4b S 3
Erledigt durch: Urteil vom 05.09.2022, unbegründet
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger