· Fachbeitrag · Sonderausgaben
Sonderausgabenabzug von Unterhaltszahlungen an getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten im Wege des Realsplittings
| Wird die Anlage U erst von den Beteiligten unterschrieben, nachdem die Einkommensteuerveranlagung des Empfängers bereits bestandskräftig ist, stellt sich im Hinblick auf die spätere Abänderbarkeit innerhalb der Festsetzungsverjährung die Rechtsfrage, ob bereits die Unterzeichnung und Einreichung der Anlage U oder erst die tatsächliche steuerliche Berücksichtigung beim Geber durch Erlass eines entsprechenden Bescheids das maßgebliche rückwirkende Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO ist. Das FG Sachsen-Anhalt hat nun entschieden, dass erst die steuerliche Berücksichtigung der im Rahmen des Realsplitting geltend gemachten Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben beim Geber ein rückwirkendes Ereignis beim (bereits bestandkräftig veranlagten) Leistungsempfänger darstellt (FG Sachsen-Anhalt 7.3.19, 1 K 508/16, EFG 19, 748; Rev. BFH X R 15/19, Einspruchsmuster). |
PRAXISTIPP | Der umgekehrte Fall ist bereits höchstrichterlich geklärt: Der Einkommensteuerbescheid des Gebers ist nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zu ändern, wenn nach Eintritt der Bestandskraft sowohl die Zustimmung zur Anwendung des Realsplittings als auch der Antrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG gestellt werden (BFH 12.7.89, X R 8/84, BStBl II 89, 957). Gleiches gilt für die Erweiterung des Antrags mit erweiterter Zustimmungserklärung (BFH 28.6.06, XI R 32/05, BStBl II 07, 5). Höchstrichterlich geklärt ist auch, dass ein erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids gestellter Antrag auf Abzug von Unterhaltsleistungen im Wege des Realsplittings kein rückwirkendes Ereignis beim Geber darstellt, wenn die Zustimmungserklärung des Unterhaltsempfängers dem Geber bereits vor Eintritt der Bestandskraft vorlag (BFH 20.8.14, X R 33/12, BStBl II 15, 138). Es bleibt abzuwarten, wie sich der BFH in der vorliegenden Konstellation positioniert (vgl. auch Anmerk. Büchter-Hole, EFG 19, 748, 751). |