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  • · Nachricht · Sonstige Einkünfte

    Qualifizierung und Ermittlung von Einkünften aus Edelmetall-Pensionsgeschäften

    | Das FG Köln hat im Urteil vom 27.3.19 (3 K 769/16, EFG 20, 24; Rev. BFH IX R 20/19, Einspruchsmuster ) entschieden, dass es sich bei den Edelmetall-Pensionsgeschäften weder um Veräußerungsvorgänge i. S. d. § 23 EStG noch um Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) handelt, sondern um kurzfristige Überlassungsgeschäfte, die ‒ wie Wertpapier-Pensionsgeschäfte ‒ mit einem Sachdarlehen oder einer Leihe vergleichbar seien. Daher soll auch die Einkünfteermittlung schon bei Beginn des Pensionsgeschäfts, d. h. bei Vereinnahmung des sog. Verkaufspreises, vorzunehmen sein, weil es bereits zu diesem Zeitpunkt zu einem Zufluss komme, von dem dem Pensionsgeber ein Teil, nämlich das steuerpflichtige Pensionsentgelt als Differenz aus Verkaufs- und Rückkaufspreis, endgültig verbleibe. Soweit sich Verkaufs- und Rückkaufspreis in betragsmäßig gleicher Höhe gegenüberstehen, handelt es sich nach Auffassung des FG um ein Darlehen, das ‒ soweit es um die Einkünfte aus dem Pensionsgeschäft geht ‒ steuerlich irrelevant sei. |

     

    PRAXISTIPP | Da die Verwaltung die zugelassene Revision auch eingelegt hat, kann der BFH nun sämtliche Rechtsfragen rund um die Einkünftequalifikation und -ermittlung von Edelmetall-Pensionsgeschäften höchstrichterlich klären. Da trotz der günstigen Entscheidung des FG Köln weiterhin mit Widerständen der FÄ zu rechnen ist, sind in betroffenen Fällen bis dahin Einspruch und ggf. Klage geboten.

     
    Quelle: ID 46762564