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  • · Fachbeitrag · Steuerhinterziehung

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung gewerblicher Einkünfte wegen strukturellem Vollzugsdefizit bei bargeldintensiven Betrieben?

    | Bei der Besteuerung von Einkünften aus Gewerbebetrieb besteht nach Ansicht des FG Baden-Württemberg ‒ trotz der noch vorhandenen Probleme bei der Erhebung und Verifikation von§ 146 AO Besteuerungsgrundlagen im Bereich der bargeldintensiven Geschäftsbetriebe ‒ keine durch einen strukturellen Erhebungsmangel hervorgerufene Belastungsungleichheit, die zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung derjenigen (bargeldintensiven) Gewerbebetriebe führt, die ihre Einnahmen in zutreffender Höhe versteuern (FG Baden-Württemberg 12.6.18, 8 K 501/17, EFG 19, 173; Rev. BFH IV R 34/18, Einspruchsmuster ). |

     

    PRAXISTIPP | Die Pflicht zum Einsatz einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (§ 146a Abs. 1 S. 2 AO), die Belegausgabepflicht (§ 146a Abs. 2 AO), die Meldepflicht (§ 146a Abs. 4 AO) und weitere besondere Pflichten gelten nur, wenn aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfasst werden. § 1 S. 1 KassenSichV definiert unter elektronischen Aufzeichnungssystemen allein elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. Eine allgemeine Pflicht zur Verwendung einer elektronischen Registrierkasse ist vom Gesetzgeber bewusst nicht eingeführt worden. Auch eine allgemeine Einzelaufzeichnungspflicht, die nun in § 146 Abs. 1 S. 1 AO ausdrücklich geregelt ist, gilt ausnahmslos bei der Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (§ 146 Abs. 1 S. 4 AO). Wird dagegen eine offene Ladenkasse verwendet, gilt die Pflicht beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung aus Zumutbarkeitsgründen gerade nicht (§ 146 Abs. 1 S. 3 AO). Ohne eine Registrierkassenpflicht stellt sich aber die vorliegend im Klageverfahren aufgeworfene Frage einer „Flucht in die offene Ladenkasse“ (vgl. hierzu Anmerk. Büchter-Hole, EFG 19, 173, 179). Bleibt abzuwarten, wie der BFH die Streitfrage beurteilt.

     
    Quelle: ID 45803680