· Fachbeitrag · Steuerliche Mitwirkungspflichten
Auch wer Angst hat, elektronisch ausgespäht zu werden, darf seine Einkommensteuererklärung nicht in Papierform abgeben
| Steuerpflichtige müssen ihre Einkommensteuererklärung auch dann in elektronischer Form abgeben, wenn sie Bedenken gegen die Sicherheit der Datenübertragung über das Internet hegen (FG Baden-Württemberg 23.3.16, 7 K 3192/15, NZB BFH VIII B 43/16 ). |
Der Kläger war als Ingenieur selbstständig tätig und da sein Jahresgewinn mehr als 410 EUR betragen hatte, gesetzlich zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form durch Datenfernübertragung verpflichtet. Er machte geltend, dass jede Datenübermittlung an das Finanzamt abgehört und verändert werden könne. Auch sei nicht auszuschließen, dass die von der Finanzverwaltung bereitgestellte Software, wenn sie auf dem Rechner des Steuerpflichtigen installiert wird, möglicherweise ein Eigenleben führen werde. Deshalb komme für ihn eine Übermittlung der Steuerdaten über das Internet nicht in Frage. Das Finanzamt lehnte den Antrag des Klägers, ihm als Alternative die Abgabe der Steuererklärung in Papierform bzw. auf einer CD zu gestatten, ab.
Auch die Klage zum Finanzgericht ist ohne Erfolg geblieben. Es sei dem Kläger zumutbar, ein befürchtetes Ausspähen seiner Daten durch handelsübliche Sicherheitssoftware zu unterbinden. Die von der Finanzverwaltung kostenlos bereitgestellte Übermittlungssoftware sei vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert worden und gewährleistete ein hinreichendes Maß an Datensicherheit. Konkrete Sicherheitslücken seien nicht erkennbar.