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  • · Nachricht · Thesaurierungsbegünstigung

    Berücksichtigung der Nachsteuer i. S. d. § 34a Abs. 4 EStG bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlags

    | Zur Beseitigung der unterschiedlichen Thesaurierungsbelastung (Regelbesteuerung bei Personen- und Kapitalgesellschaften) gewährt § 34a EStG auf Antrag für den vom Unternehmer/Mitunternehmer nicht entnommenen Gewinn eine Tarifermäßigung. Übersteigt jedoch der positive Saldo der Entnahmen und Einlagen den Gewinn, löst dies gemäß § 34a Abs. 4 EStG eine Nachversteuerung aus. Nach Auffassung des FG Hamburg ist die dann entstehende Einkommensteuer auf den Nachversteuerungsbetrag Teil der Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag (FG Hamburg 8.12.17, 3 K 294/16, Rev. BFH II R 35/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Die Kläger vertraten im Streitfall vergeblich gegenüber dem Finanzamt (FA) die Auffassung, zu dem linearen Steuersatz von 25 % komme kein Solidaritätszuschlag (SolZ) hinzu, da die Nachsteuer nicht zu der Bemessungsgrundlage für den SolZ gemäß § 3 Abs. 2 SolzG ‒ die festzusetzenden Einkommensteuer i. S. v. § 2 Abs. 6 EStG unter Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen gemäß § 32 Abs. 6 EStG ‒ gehöre. Die Nachsteuer sei keine tarifliche Einkommensteuer und werde auch nicht ‒ wie die Steuer nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG ‒ ausdrücklich in § 2 Abs. 6 S. 1 EStG als Hinzurechnungsposition genannt. FA und FG sahen das anders. Eine Einbeziehung der Nachsteuer i. S. d. § 34a Abs. 4 EStG in die Bemessungsgrundlage für den SolZ ist danach auch nach dem Sinn und Zweck des § 34a EStG gerechtfertigt (vgl. BT-Drs. 16/4841, S. 46).

     

    PRAXISTIPP | Es bleibt abzuwarten, ob auch der BFH der Rechtsauffassung des FG folgt. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten betroffene Steuerbescheid unbedingt mittels Einspruch offen halten werden.

     
    Quelle: ID 45601628