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  • · Fachbeitrag · Tonnagesteuer

    Gewerbesteuerpflicht bei gewerblich geprägten sog. Einschiffsgesellschaften durch Devisen-Termingeschäfte

    | Gewinne aus Devisen-Termingeschäften fallen nicht unter die sog. Tonnagesteuer (§ 5a EStG), sondern sind in voller Höhe Gewerbeertrag, wenn der ursprünglich bestehende Zusammenhang dieser Geschäfte mit der Finanzierung der Anschaffungskosten des Schiffes wieder gelöst wird und die Gewinne an die Initiatoren der Einschiffsgesellschaft ausgeschüttet werden (FG Niedersachsen 28.5.15, 1 K 91/13, BB 2016, 1556; Rev. BFH IV R 49/15 ; Einspruchsmuster ). |

     

    Problematisch ist die Rechtsfrage, wann Finanzierungsgeschäfte noch als Hilfs- oder Nebengeschäfte der Tonnagebesteuerung unterliegen. Hilfsgeschäfte i. S. von § 5a EStG sind solche Geschäfte, die der Geschäftsbetrieb üblicherweise mit sich bringt und die eine Aufnahme der Haupttätigkeit erst ermöglichen. Nebengeschäfte i. S. von § 5a EStG sind solche Geschäfte, deren Hauptzweck nicht in der unternehmerischen Betätigung liegt, jedoch in zeitlicher Folge vorkommen und nebenbei mit erledigt werden.

     

    Für Erträge aus Festgeldanlagen hatte das FG Niedersachsen (23.11.10, 8 K 347/09) bereits Folgendes entschieden: Sofern sich Zinserträge nicht aus laufenden Geschäftskonten ergeben, sondern aus gesonderten Sparkonten (Termingeldkonten, Festgeldkonten o. Ä.), kann ein unmittelbarer Zusammenhang zum Hauptgeschäft nur dann angenommen werden, wenn die Art, Höhe und Dauer der Kapitalanlage unmittelbar durch den Einsatz oder die Vercharterung des Schiffes veranlasst ist.

     

    PRAXISHINWEIS | Unter diesem Gesichtspunkt ist die steuerliche Praxis gut beraten, bei der Mitnahme von Gewinnen aus Devisen-Termingeschäften, die im Rahmen der Kauffinanzierung von Schiffen abgeschlossen werden und die an die Initiatoren ausgeschüttet werden, eine mögliche Gewerbesteuerpflicht zu bedenken.

     
    Quelle: ID 44149081