30.11.2016 · Anhängiges Verfahren · EWGRL 388/77 Art 12 Abs 3 Buchst a · C-463/16
Niederlande, Mehrwertsteuer, Dienstleistung, Verhältnis der Bestandteile
Letzte Änderung: 30. November 2016, 01:30 Uhr, Aufgenommen: 30. November 2016, 11:14 Uhr
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 17.08.2016, zu folgender Frage:
Ist Art. 12 Abs. 3 Buchst. a der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass, falls eine Dienstleistung, die für die Erhebung der Mehrwertsteuer eine einheitliche Leistung ist, aus zwei oder mehreren konkreten und spezifischen Bestandteilen besteht, für die, sollten sie als separate Dienstleistungen erbracht werden, verschiedene Mehrwertsteuersätze gälten, die Erhebung der Mehrwertsteuer für dieses Dienstleistungsbündel nach den für die Bestandteile geltenden unterschiedlichen Steuersätzen erfolgen soll, sofern die Vergütung für die Dienstleistung nach einem zutreffenden Verhältnis der Bestandteile aufgespalten werden kann?
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-463/16
Normen: EWGRL 388/77 Art 12 Abs 3 Buchst a
Rechtsmittel: Vorabentscheidungsersuchen