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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Bemessungsgrundlage einer unentgeltlichen Abgabe von Wärme aus einer Biogasanlage

    | Das FG Münster hat aktuell zu der umstrittenen Frage der Ermittlung der Bemessungsgrundlage einer unentgeltlichen Abgabe von Wärme Stellung genommen. Die Ermittlung hat danach nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 UStG zu erfolgen, in dem der Einkaufspreis zzgl. der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises die Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes, anzusetzen sind. Bei der Aufteilung der Selbstkosten auf mehrere hergestellte Gegenstände (hier Strom und Wärme) soll ‒ so das FG ‒ die Marktwertmethode anzuwenden sein (FG Münster 1.10.19, 15 K 1050/16 U, EFG 19, 1930; Rev. BFH XI R 31/19 ; Einspruchsmuster; entgegen FG Niedersachsen 12.7.18, 11 K 276/17, CuR 18, 140; FG Baden-Württemberg 9.2.17, 1 K 755/16, EFG 17, 945). |

     

    PRAXISTIPP | Im Revisionsverfahren wird der BFH klären müssen, ob die Bemessungsgrundlage der Abgabe von Wärme aus einer Biogasanlage nach der Marktwertmethode zu ermitteln ist oder ob die Selbstkosten im Verhältnis der erzeugten Mengen an elektrischer und thermischer Energien in der einheitlichen Messgröße kWh aufzuteilen sind (sog. energetische Aufteilungsmethode). Zudem wird der BFH sich mit der Frage befassen, wie der Begriff der Selbstkosten auszulegen ist und ob diese Auslegung Aufschluss darüber gibt, nach welcher Methode eine Aufteilung der Selbstkosten bei der Herstellung mehrerer Gegenstände vorgenommen werden kann. Im Konfliktfall sind daher bis zur höchstrichterlichen Klärung Einspruch und ggf. Klage geboten.

     
    Quelle: ID 46403225