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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Besteuerung von Gutscheinen über digitale Inhalte

    | Werden Gutscheine über digitale Inhalte mit einer Länderkennung herausgeben und sind die Endverbraucher nach den Nutzungsbedingungen des Onlineanbieters verpflichtet, bei der Einrichtung ihres Nutzerkontos ihr Wohnsitzland i. S. d. § 3a Abs. 5 UStG wahrheitsgemäß anzugeben, dann stehen der Ort der Leistung und die Besteuerung bereits bei Ausstellung des Gutscheins fest, sodass Sachgutscheine bzw. Einzweck-Gutscheine gemäß § 3 Abs. 14 UStG vorliegen. Dies soll auch dann gelten, wenn der Anbieter der digitalen Inhalte den tatsächlichen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort des Endverbrauchers i. S. d. § 3a Abs. 5 UStG nicht in einer Weise überprüft, dass falsche Angaben weitestgehend ausgeschlossen sind (FG Schleswig-Holstein 10.3.21, 4 K 62/19, EFG 21, 1322; Rev. BFH XI R 21/21, Einspruchsmuster ). |

     

    Ab dem 1.1.19 vertriebene Gutscheine über online beziehbare digitale Inhalte unterliegen der Gutscheinbesteuerung gemäß § 3 Abs. 13 bis 15 UStG. Stehen nach den Gutscheinbedingungen der Ausführungsort der Leistung und die für die Umsätze geschuldete Steuer bereits bei Ausgabe des Gutscheins fest, dann handelt es sich nach § 3 Abs. 14 UStG um Einzweck-Gutscheine, welche gemäß § 3a Abs. 5 EStG bei einem inländischen Verbraucherwohnsitz der inländischen Besteuerung unterliegen. Einzweck-Gutscheine stellen im Gegensatz zu Mehrzweck-Gutscheinen i. S. d. § 3 Abs. 15 UStG einen selbstständigen Besteuerungsgegenstand dar, welcher auf jeder Vertriebsstufe steuerbar ist.

     

    PRAXISTIPP | Steht die Besteuerung nach Leistungsort und geschuldeter Steuer jedoch nicht fest, dann handelt es sich um einen Mehrzweck-Gutschein, dessen Übertragung als solche nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Die Besteuerung erfolgt dann erst mit der tatsächlichen Leistungserbringung. Die Frage, ob und ggf. unter welchen Bedingungen Gutscheine über elektronische Dienstleistungen als Einzweck-Gutscheine i. S. d. § 3 Abs. 14 UStG qualifiziert werden können, erscheint noch nicht hinreichend geklärt. In der Literatur wird eine solche Qualifikation mit Blick auf den regelmäßig nicht feststehenden Leistungsort in Frage gestellt (vgl. Sterzinger, UR 19, 1, 3; Huschens, UVR 20, 48, 52). Betroffene Umsatzsteuerbescheide sind daher in verfahrensrechtlich geeigneter Form offenzuhalten.

     
    Quelle: ID 47993693