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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Darf das FA den Vorsteuerabzug verweigern, weil es meint, die Adresse des Rechnungsausstellers sei ein Scheinsitz?

    | Gibt der Rechnungsaussteller lediglich einen Briefkastensitz als Anschrift an, ist der Rechnungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, weil die Angabe eines Briefkastensitzes nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG erfüllt (FG Düsseldorf 14.3.14, 1 K 4567/10 U; Rev. BFH V R 23/14). |

     

    Im Sachverhalt hatte der Rechnungsaussteller, eine im großen Umfang mit Fahrzeugen handelnde GmbH, die Anschrift des von ihm beauftragten Buchhaltungsbüros angegeben. Nach Auffassung des FG Düsseldorf hatte die GmbH dort aber weder ihren tatsächlichen Sitz noch ihre Anschrift i.S. von § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG. Es stützt sich dabei auch auf ein Urteil des EuGH (28.6.07, C-73/06 - Planzer Luxembourg Sarl), wonach eine fiktive Ansiedlung in der Form, wie sie für eine „Briefkastenfirma“ oder für eine „Strohfirma“ charakteristisch ist, nicht als tatsächlicher Unternehmenssitz angesehen werden. Erschöpft sich die Funktion einer Räumlichkeit darin, unter dieser Anschrift postalisch erreichbar zu sein, ohne dass von dort aus Geschäftsleitungs-, Verwaltungs- und Arbeitgeberfunktionen wahrgenommen werden, handelt es sich um eine „fiktive Ansiedlung“ im Sinne der genannten EuGH-Rechtsprechung. Letztlich brauchte das FG aber nicht zu entscheiden, ob ein reiner Briefkastensitz als hinreichende Anschrift des leistenden Unternehmers in Ausnahmefällen überhaupt in Betracht kommen kann. Denn nach der Rechtsprechung des BFH, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass hat, reicht die Angabe eines Briefkastensitzes jedenfalls bei einer GmbH, die im großen Umfang mit Fahrzeugen handelt, nicht aus (BFH 14.3.00, V B 187/99).

     

    Das FG ergänzt: Auch der neueren EuGH-Rechtsprechung (zuletzt EuGH 13.2.14 Rs. C-18/13 - Maks Pen EOOD) sei nicht zu entnehmen, dass - im Steuerfestsetzungsverfahren - ein Vorsteuerabzug auch bei Angabe eines Scheinsitzes des Leistenden in Betracht kommen kann. Er folgt damit nicht der Ansicht des FG Münster (12.12.13 5 V 1934/13 U), wonach die Angabe eines Scheinsitzes in der Rechnung dem Vorsteuerabzug nicht entgegensteht, wenn sich für den Leistungsempfänger nach den Gesamtumständen im Vorfeld der Lieferung keine Zweifel an der in der Rechnung angegebenen Anschrift ergeben mussten.

     

    PRAXISHINWEIS | In eine ähnliche Richtung weisen auch zwei andere Beschlüsse:

     

     

    • FG Sachsen (4.4.14, 4 V 297/13): Vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung, insbesondere der in Rn. 49 von EuGH (21.6.12, C-80/11, C-142/11) statuierten Beweislast der Behörde (bestätigt mit durch EuGH 6.9.12, alleine mit der Begründung zu versagen, die angegebene Rechnungsanschrift sei unzutreffend, weil es sich um einen wirtschaftlich inaktiven „Scheinsitz” handle).
    Quelle: ID 43299159