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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Das ist der aktuelle Stand zur Rückabwicklung der Bauträgerfälle

    von StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de

    | Viel Wirbel gab es zu § 13b UStG und den Bauträgern. Dann kam die Rolle rückwärts. Der Beitrag fasst den Stand zusammen und weist auf aktuelle Probleme hin. Und eines ist jetzt schon klar: Die Rückabwicklung der Bauträgerfälle wird die Gerichte noch eine ganze Weile beschäftigen. |

    1. Was geschah bisher?

    Bauträger bebauen eigene Grundstücke, um diese anschließend zu verkaufen. Nach dem Urteil des BFH (22.8.13, V R 37/10) fallen Bauleistungen an einen Bauträger nicht unter § 13b UStG, da sie selber keine eigenen Bauleistungen erbringen. In vielen Fällen wurde die bis dato von ihnen auf eingekaufte Bauleistungen abgeführte Umsatzsteuer nach § 13 b UStG zurückgefordert. Das BMF (5.2.14 .IV D 3 - S 7279/11/10002 BStBl I 14, 233) folgt dem BFH. Zum 1.10.14 gab es dann eine Neuregelung durch Einführung des Vordrucks USt 1 TG.

     

    Für die steuerliche Behandlung gelten folgende Regelungen:

     

    • Bis 14.2.14: Der Bauträger gilt nicht als Bauleistender. Er ist nicht Schuldner der Umsatzsteuer für empfangene Bauleistungen. Die Parteien können jedoch die Anwendung von § 13b UStG übereinstimmend beschließen (sog. Nichtbeanstandungsregelung).

     

    • Ab 15.2. bis 30.9.14: Der Leistungsempfänger muss die empfangene Bauleistung selbst zur Erbringung einer Bauleistung verwenden, um § 13b UStG anwenden zu können. Eine Bescheinigung nach § 48b EStG ist irrelevant. Eine Vereinbarung zwischen den Parteien über die Anwendung des § 13b UStG ist nicht mehr möglich. Der Bauträger ist weiterhin kein Bauleistender.

     

    • Ab 1.10.14: Der Vordruck USt 1 TG wird eingeführt. Die Anwendung von § 13 b UStG wird von der Vorlage dieses Vordrucks abhängig gemacht. Ein leistender Unternehmer darf davon ausgehen, dass ein Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt, wenn die Bescheinigung USt 1 TG vorgelegt wird. Dann ist § 13b UStG anzuwenden. Für Bauträger bedeutet es, dass ihnen die Bescheinigung USt 1 TG ausgestellt werden kann, wenn sie auch Bauleistungen erbringen.

    2. § 27 Abs. 19 UStG verfassungsgemäß?

    Zur Rückabwicklung und Erstattung von zu Unrecht geleisteter Umsatzsteuer wurde § 27 Abs. 19 UStG als Korrekturvorschrift eingeführt. Sie soll für Sachverhalte angewendet werden, die bis zum 14.2.14 entstanden sind. Für den leistenden Unternehmer erfolgt eine rückwirkende Steuerfestsetzung. Außerdem besteht für ihn die Möglichkeit, die ggü. dem Bauträger bestehende Umsatzsteuernachforderung an das Finanzamt abzutreten, um seine Steuerschuld zu begleichen. Dafür müssen an den Bauträger Rechnungsberichtigungen nach § 17 UStG mit Ausweis und Nachforderung der Umsatzsteuer übersandt werden. Der Bauträger würde die Umsatzsteuer dann an das Finanzamt zahlen.

     

    § 27 Abs. 19 UStG lässt eine rückwirkende Steuerfestsetzung unter Ausschluss des Vertrauensschutzes zu. Es besteht der Verdacht, dass diese nicht verfassungsgemäß ist. Der BFH (27.1.16, V B 87/15) hat die Zweifel bestätigt. Das FG Niedersachsen (29.10.15, 5 K 80/15) unterscheidet zwischen echter und unechter Rückwirkung und sieht in § 27 Abs. 19 UStG keine Verfassungswidrigkeit.

    3. Rechnungsberichtigungen nach § 17 UStG möglich?

    Das FG Münster (31.1.17, 15 K 3998/15 U) hat entschieden, dass über § 17 UStG für den Bauträger keine Änderung der Steuerfestsetzung erfolgen kann. Geklagt hatte ein Bauträger, der die für erhaltene Bauleistungen gezahlte Umsatzsteuer nach § 13b UStG vom Finanzamt nach Änderung der Rechtsprechung zurückforderte. Das FA lehnte dieses mit Verweis auf den Beschluss des BFH (27.1.16, V B 87/15) ab. Der Bauträger bleibe gemäß § 17 UStG so lange Schuldner der Umsatzsteuer bis zum Nachweis, dass er diese an den Bauleistenden erstattet habe. Das FG sah das anders. Durch § 17 UStG kann die Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für den Bauträger nicht verhindert werden. § 17 UStG dient der Berichtigung eines steuerpflichtigen Umsatzes und kann daher keine eigene Umsatzsteuerschuld begründen. Eine analoge Anwendung von § 17 UStG lehnt das FG ebenfalls ab. Dadurch würden die Rechtsfolgen von § 17 UStG auf einen nicht von ihm erfassten Fall ausgedehnt werden. Das wäre eine unzulässige Rechtssetzung und keine zulässige Rechtsfortbildung im Wege der Analogie.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Bauabzugsteuer - Übergangsregelung in § 27 Abs. 19 UStG zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen verfassungsgemäß (ESA Nachricht vom 22.2.16)
    Quelle: ID 44547555