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  • 29.01.2018 · Nachricht · Umsatzsteuer

    Fehlt der Leistungsempfänger, kann eine Rechnung nicht rückwirkend berichtigt werden

    | Der Vorsteuerabzug setzt eine nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes ausgestellte Rechnung voraus. Sie muss unter anderem den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers enthalten. Dies stelle sicher, dass Vorsteuern nur vom Anspruchsinhaber abgezogen werden und dieser ohne weiteres ermittelt werden kann (FG Baden-Württemberg 23.3.17, 1 K 3704/15, NZB BFH XI B 54/17) . |