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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    FG Niedersachsen lässt rückwirkende Rechnungsberichtigung zu

    | Das FG Niedersachsen (30.9.13, 5 V 217/13 ) hat ernstliche Zweifel an der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung geäußert, wonach eine Rechnungsberichtigung keine Rückwirkung entfalten könne. Das Gericht entschied, dass eine rückwirkende Rechnungsberichtigung in Betracht kommt, solange noch keine abschließende Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde über den Vorsteuerabzug vorliegt und sofern das zunächst erteilte Dokument die Mindestangaben an eine Rechnung(Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer) erfüllt. |

     

    Das FG hat die Beschwerde zum BFH nicht zugelassen.

     

    Die Antragstellerin betreibt einen Großhandel mit Textilien. Bei einer Außenprüfung, die u.a. die Streitjahre 2008 bis 2011 betraf, stellte das FA fest, dass ein Vorsteuerabzug aus erteilten Gutschriften an die Handelsvertreter nicht möglich sei, da die Gutschriften keine ordnungsgemäßen Rechnungen i. S. d. § 15 Abs. 1 UStG i.V. mit § 14 Abs. 4 UStG darstellten. Weder in den Provisionsabrechnungen noch in den Anlagen zu den Abrechnungen waren die Steuernummer oder die USt-Identifikationsnummer des jeweiligen Gutschriftempfängers enthalten. Die Antragstellerin berichtigte die Provisionsabrechnungen gegenüber ihren Handelsvertretern noch während der Außenprüfung mit Datum vom 2.5.13. Das FA kürzte dennoch die Vorsteuern in den Streitjahren mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der durchgeführten Rechnungsberichtigung (2013) vorlägen. Das FG hält eine rückwirkende Rechnungsberichtigung im Streitfall jedoch für zulässig, weil die streitbefangenen Abrechnungen die Mindestanforderungen an eine Rechnung enthalten und die Berichtigung noch während der Außenprüfung erfolgte.

     

    Das FG setzt sich in dem Beschluss intensiv mit der Rechtsprechung des EuGH („Pannon Gép“ - EuGH 15.07.10, C-368/09 und „Petroma Transports“- EuGH 8.5.13, C-271/12) auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass Rechnungen rückwirkend (ex tunc) berichtigt werden können,

     

    • sofern das zunächst erteilte Dokument die Mindestanforderungen (Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt, gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer) an eine Rechnung erfüllt und
    • solange noch keine abschließende Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde über den Vorsteuerabzug vorliegt (also wie hier die die Berichtigung noch während der Außenprüfung erfolgte).
    Quelle: ID 42390715