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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Ist der (erfolglose) Gründer einer Ein-Mann-GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigt?

    | Der Gründer ist als Unternehmer i.S. von § 2 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt. Zwar wollte der Gründer bei Bezug der Eingangsleistungen (hier: betriebswirtschaftliche Gründungsberatung) in der Anfangsphase der (gescheiterten) Ein-Mann-GmbH-Gründung nicht selbst als natürliche Person besteuerte Umsätze ausführen, ihm steht jedoch der Vorsteuerabzug - vergleichbar einer Vorgründungsgesellschaft - aus den bezogenen Beratungsleistungen zur Vorbereitung einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft zu. Zu diesem Ergebnis gelangt das FG unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 9 und 168 MwStSystRL und der Rechtsprechung des EuGH (FG Düsseldorf 30.1.15, 1 K 1523/14 U, Rev. BFH V R 8/15). |

     

    Seit dem EuGH-Urteil „Faxworld“ (EuGH 29. 4.04, C-137/02) ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass bereits eine Vorgründungsgesellschaft, die allein mit dem Ziel der Gründung einer Kapitalgesellschaft errichtet wurde, als vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmerin angesehen werden kann, wenn diese Eingangsleistungen für die später gegründete Kapitalgesellschaft bezieht und andere Ausgangsumsätze von vornherein nicht beabsichtigt hatte. Dem Vorsteuerabzug der Vorgründungsgesellschaft steht dabei nicht entgegen, dass nach nationalem Zivilrecht das von der Vorgründungsgesellschaft erworbene Vermögen und die von ihr begründeten Rechte und Pflichten nicht ohne weiteres auf die zu gründende Kapitalgesellschaft übergehen, sondern durch besonderes Rechtsgeschäft übertragen werden müssen, und deshalb die beabsichtigte Tätigkeit nicht von demselben Unternehmer ausgeübt wird (vgl. BFH 15. 7.04, V R 84/99, BStBl II 05, 155).

     

    Dies hält das FG für übertragbar. Zwar kann bei Gründung einer Ein-Mann-GmbH vor der notariellen Beurkundung zivilrechtlich keine Vorgründungsgesellschaft angenommen werden, weil der zur GmbH-Gründung entschlossene Gesellschafter allein keine GbR oder OHG mit sich errichten kann (vgl. Rischbieter/Gröning/Lergon, Gründung und Leben der GmbH nach dem MoMiG, Seite 18, Fußnote 3 m. w. N). Diese zivilrechtliche Besonderheit, dass bei Gründung einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft eine der Vorgründungsgesellschaft entsprechende Organisation nicht existiert, ist nach Auffassung des FG jedoch kein sachlicher Grund, um dem (späteren) Alleingesellschafter den Vorsteuerabzug aus den ersten Investitionsausgaben, die er zur Vorbereitung der wirtschaftlichen Tätigkeit der noch zu gründenden Ein-Mann-Kapitalgesellschaft tätigt, zu versagen. Vielmehr muss nach dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität auch dem späteren Alleingesellschafter einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft in der Vorgründungsphase für solche Eingangsleistungen der Vorsteuerabzug ebenso zustehen wie der Vorgründungsgesellschaft einer (Zwei-Mann-) Kapitalgesellschaft.

     

    Auch eine Einzelperson (im Vorbereitungsstadium zu einer gewerblichen Tätigkeit) wäre bei vergleichbarem Sachverhalt zum Vorsteuerabzug berechtigt. Zwingende Gründe, die eine Ungleichbehandlung des zur Gründung entschlossenen Alleingesellschafters zu einer (aus mindestens zwei Personen bestehenden) Vorgründungsgesellschaft im Hinblick auf den Vorsteuerabzug rechtfertigen können, sind für den Senat nicht ersichtlich und wurden vom Beklagten auch nicht vorgetragen.

    Quelle: ID 43221004