Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Kein Vorsteuerabzug des Lagerhalters für Einfuhrumsatzsteuer ohne Verfügungsgewalt

    | Einem gewerblichen Lagerhalter steht kein Vorsteuerabzug für die ihm gegenüber festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer zu, wenn er keine Verfügungsbefugnis an den eingeführten Waren erlangt hat (FG Schleswig-Holstein 9.10.14, 4 K 67/13, Rev. BFH V R 68/14 ). |

     

    Die Klägerin war Inhaberin eines privaten Zolllagers. Nach einer Bestandsaufnahme stellte das Hauptzollamt erhebliche Fehlmengen im Sollbestand des Zolllagers fest und setzte gemäß Art. 218 Abs. 3 ZK i.V. mit § 21 Abs. 2 UStG Einfuhrumsatzsteuer fest. Die Klägerin begehrte den Vorsteuerabzug für die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG.

     

    Das FG wies die Klage ab, da die Klägerin im Streitfall im Hinblick auf die eingelagerten Waren lediglich Logistikdienstleistungen erbracht hat. Die Klägerin hat keine Verfügungsbefugnis an den eingelagerten Waren erlangt, da sie diese weder als Kommissionärin noch als Vertriebsgesellschaft in eigenem Namen veräußert hat.Nach Auffassung des Senats setzt der Vorsteuerabzug für die vom Lagerhalter gezahlte Einfuhrumsatzsteuer aber eine Verfügungsbefugnis an den eingelagerten Waren voraus. Dies gilt auch dann, wenn die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer darauf beruht, dass die eingelagerten Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sind.

     

    Das Kriterium der Verfügungsbefugnis ergibt sich gleichermaßen aus dem in Art. 168 Buchst. e MwStSystRL enthaltenen Merkmal der Verwendung der eingeführten Gegenstände für Zwecke der besteuerten Umsätze wie aus dem in § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UStG enthaltenen Merkmal der Einfuhr für das Unternehmen. Der Einsatz der eingeführten Waren zur Bewirkung von Logistikumsätzen reicht für den Vorsteuerabzug nicht aus, da hierdurch die - stets nur einem Unternehmer zustehende - Abzugsberechtigung bezüglich der Einfuhrumsatzsteuer nicht eindeutig festgestellt werden kann. Die eingeführten Waren und die hierauf lastende Einfuhrumsatzsteuer gehören beim Lagerhalter nur dann zu den Kostenelementen der besteuerten Umsätze, wenn dieser die eingelagerten Gegenstände in eigenem Namen veräußert und diese damit für sein Unternehmen verwendet.

    Quelle: ID 43331068