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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Keine Minderung der Bemessungsgrundlage aufgrund strafrechtlicher Einziehung von Bestechungsgeldern

    | Die im Rahmen der strafrechtlich angeordneten Einziehung des Wertes des Erlangten an die Landesjustizkasse geleistete Zahlung führt nach einem Urteil des FG Berlin-Brandenburg (7.3.23, 2 K 2150/21; Rev. BFH XI R 6/23, Einspruchsmuster ) nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 S. 1 UStG. Es fehlt danach eine umsatzsteuerliche Vorschrift, um eine strafrechtliche Vermögensabschöpfung (im Streitfall: nach §§ 73, 73c StGB) bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen. Es komme somit nicht darauf an, ob die Summe aus dem Abschöpfungsbetrag und der Gesamt-Steuerbelastung den aus den Gesetzesverstößen erlangten gesamten wirtschaftlichen (Netto-)Vorteil übersteige. |

     

    Im Streitfall war es zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die gezahlten Bestechungsgelder der Umsatzsteuer unterliegen. Es ging vielmehr darum, dass der Kläger nicht einzusehen vermochte, dass er die erhaltenen Bestechungsgelder trotz erfolgter Rückzahlung weiterhin zu versteuern hatte. Nach Auffassung des FG ist diese auf den ersten Blick als ungerecht empfundene Folge jedoch mit dem Umsatzsteuerrecht vereinbar. Eine Minderung der Bemessungsgrundlage durch eine ‒ wie auch immer geartete ‒ Rückabwicklung des gegenseitigen Austauschverhältnisses zwischen Leistendem und Leistungsempfänger sei nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen des § 17 UStG vorgesehen. Dieser Mechanismus greife in den Fällen nicht, in denen nach Erbringung einer Leistung und nach Erhalt der Gegenleistung Letztere das Vermögen des Leistenden wieder verlasse, ohne dass der Leistungsempfänger das gezahlte Entgelt wiedererlange.

     

    PRAXISTIPP | Streitentscheidend ist insoweit, dass die Zahlung des Klägers an die Staatskasse das Entgelt für seine Leistungen an die Auftragnehmer unberührt lässt. Der Fall wäre nicht anders zu beurteilen, als wenn der Kläger die Bestechungsgelder anderweitig verloren oder aufgewendet hätte (so Anmerk. Dombrowsky, EFG 23, 1033, 1036). Möglich bleibt daher ‒ worauf das FG explizit hinweist ‒ nur ein Billigkeitsverfahren nach § 227 AO.

     

    Ungeachtet der noch vom BFH zu klärenden umsatzsteuerlichen Problematik sollte der steuerliche Berater die anders geartete einkommensteuerliche Beurteilung beachten: Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 8 S. 4 EStG gilt das Abzugsverbot für Geldbußen nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind. Diese Regelung lässt sich jedoch ‒ worauf das FG ausdrücklich hinweist ‒ bereits aufgrund systematischer Unterschiede nicht auf die Umsatzsteuer übertragen.

     
    Quelle: ID 49861342