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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Keine Steuerbefreiung bei Vergütung ambulanter Hilfen ausschließlich aus dem persönlichen Budget i. S. d. § 29 SGB IX

    | Erbringt ein Unternehmen ausschließlich Leistungen (ambulante Hilfen), welche von Klienten im Rahmen ihres persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX vergütet werden, unterliegen diese nach einem Urteil des FG Hessen (20.10.21, 1 K 736/19, EFG 22, 365; Rev. BFH V R 1/22, Einspruchsmuster ) nicht der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. m UStG. Leistungen aus dem persönlichen Budget nach § 29 SGB IX sind danach nicht in die Ermittlung der Sozialgrenze (25 %) einzubeziehen. |

     

    Auch eine für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. m UStG gemäß dem BFH-Urteil vom 13.6.18 (XI R 20/16) ausreichende mittelbare Kostentragung (durch gesetzliche Träger der Sozialhilfe) ist nach Auffassung des FG bei Vergütung der Betreuungs- und Pflegeleistungen ausschließlich aus dem persönlichen Budget der Klienten, das Klienten ggf. auch an den Sozialleistungsträger bei Nichterreichung von Zielen zurückzahlen mussten, ebenfalls nicht gegeben.

     

    Das FG erachtet die Regelung des § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. m UStG dem Grunde nach für verfassungs- und unionsrechtskonform. Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht bestehe insoweit lediglich, wie die gesetzliche Regelung auf das vorangegangene Kalenderjahr abstellt; es komme auf das laufende Kalenderjahr an.

     

    PRAXISTIPP | Zuletzt hat der BFH mit seinem Urteil vom 24.2.21 (XI R 32/20, XI R 42/19, BFH/NV 21, 1040) zur Umsatzsteuerfreiheit der Abrechnung von Krankentransporten und Notfallrettungen gegenüber Sozialleistungsträgern angesichts der aktuellen EuGH-Rechtsprechung (EuGH 8.10.20, C-657/19 FA D, HFR 20, 1205) die eng mit der Sozialfürsorge verbundenen Leistungen um solche Leistungen erweitert, die nicht unmittelbar an die hilfsbedürftigen Personen i. S. d. Steuerbefreiung erbracht werden, sofern die Leistung für die begünstigte Hauptleistung unerlässlich ist. Es bleibt abzuwarten, ob der BFH auch die Regelung des nunmehr § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. m UStG für erweiterungsfähig hält. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten betroffene Umsatzsteuerbescheide in verfahrensrechtlich geeigneter Form offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 48551377