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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Macht ein innergemeinschaftliches Verbringen den weiteren Nachweis überflüssig?

    | Steht fest, dass ein innergemeinschaftliches Verbringen (§ 3 Abs. 1a UStG) vorliegt, bedarf es keines weiteren Nachweises der materiellen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit dieses Umsatzes mehr. Der Buchnachweis und der Belegnachweis sind keine materiellen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung, wenn trotz der Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 2 UStG vorliegen. Vielmehr ist dann die Steuerbefreiung auch bei Nichterbringung der nach § 6a Abs. 3 UStG i.V. mit §§ 17a bis 17c UStDV erforderlichen Nachweise zu gewähren (FG Köln 18.3.15, 4 K 3157/11, Rev. BFH V R 17/15). |

     

    Der Kläger, ein Teppichhändler, hatte 2003 Teppiche mit einem LKW in die Niederlande in ein Lager seines Bruders gebracht. Dort waren sie gestohlen worden. Die Verbringung der Teppiche in die Niederlande war belegmäßig nicht dokumentiert worden (§ 17c Abs. 3 UStDV, A 15b, 190a Abs. 3 und 256a Abs. 1 UStR 2000). Eine Liste der gestohlenen Teppiche war erst während der Betriebsprüfung vorgelegt worden. Die Lieferung der Teppiche war nach Meinung des FA umsatzsteuerpflichtig. Nachweise für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung oder eines steuerfreien innergemeinschaftlichen Verbringens (§ 3 Abs. 1a i.V. mit § 6a Abs. 1 bis 3 UStG, § 17c UStDV) seien nicht erbracht worden. Es habe auch nicht anhand objektiver Umstände tatsächlich festgestellt werden können, dass diese Voraussetzungen vorlägen.

     

    Nach Ansicht des FG kommt jedoch ein steuerbares Verbringen der Teppiche in die Niederlande i.S. des § 3 Abs. 1a UStG in Betracht. Gemäß § 6a Abs. 3 UStG i.V. mit §§ 17a bis 17c UStDV hat der Unternehmer die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 und 2 UStG beleg- und buchmäßig nachzuweisen. Diese Voraussetzungen des formalisierten Buchnachweises hat der Kläger unstreitig nicht erfüllt. Denn Aufzeichnungen i.S des § 17c Abs. 1 und Abs. 3 UStDV hat er nicht erstellt. Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH sind der Buchnachweis und der Belegnachweis allerdings keine materiellen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung, sondern bestimmen lediglich, dass und wie der Unternehmer die Nachweise zu erbringen hat.

     

    Kommt der Unternehmer seinen Nachweispflichten nicht nach, ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a Abs. 1 UStG) nicht erfüllt sind. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn trotz der Nichterfüllung der - formellen - Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen. Dann ist die Steuerbefreiung zu gewähren, auch wenn der Unternehmer die nach § 6a Abs. 3 UStG erforderlichen Nachweise nicht erbrachte. Dasselbe gilt (BFH 21.5.14, V R 34/13), für die innergemeinschaftliche Lieferung in Gestalt des innergemeinschaftlichen Verbringens (§ 6a Abs. 2 UStG).

    Quelle: ID 43546998