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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Rechtmäßigkeit einer konkludenten Gestattung der Ist-Besteuerung

    | Für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten statt der Regelbesteuerung nach vereinbarten Entgelten ist ein Antrag notwendig, der auch konkludent gestellt werden kann, indem sich aus Einnahmen-Überschussrechnung und Umsatzsteuererklärung ergibt, dass der Unternehmer die Ist-Besteuerung anwendet. Auch die Gestattung des FA muss nicht förmlich bekanntgegeben werden. Sie kann konkludent durch eine erkennbare Gestattung der beantragten Besteuerung erfolgen (FG Niedersachsen 28.8.14, 16 K 128/12; Rev. BFH V R 47/14 ). |

     

    Die Umsatzsteuer ist gemäß § 16 Abs. 1 UStG grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten zu berechnen, soweit nicht § 20 UStG gilt. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung kann das FA auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer, dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250.000 EUR (jetzt 500.000 EUR) betragen hat, die Steuer nicht nach vereinbarten Entgelten, sondern nach vereinnahmten Entgelten berechnet.

     

    Für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten anstelle der Regelbesteuerung nach vereinbarten Entgelten ist ein Antrag notwendig, auf Grund dessen das FA nach pflichtgemäßem Ermessen die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten durch formlosen Verwaltungsakt (§ 118 S. 1 AO) gestattet haben muss. Die Bekanntgabe braucht nicht förmlich, sie kann auch durch eine erkennbare Gestattung der beantragten Besteuerung bekannt gegeben werden. Wenn das FA keine oder keine nach außen erkennbare Entscheidung getroffen hat, fehlt es an einer Gestattung (BFH 28.8.02, V B 65/02). Vergleichbares gilt auch für die Frage, ob der Unternehmer bei der Abgabe einer Voranmeldung, bei der die Besteuerungsgrundlagen nach tatsächlichen Einnahmen erklärt worden sind, konkludent hierdurch auch einen Antrag auf Gestattung der Ist-Besteuerung gestellt hat. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist dies allenfalls dann der Fall, wenn der Voranmeldung deutlich erkennbar zu entnehmen ist, dass die Umsätze auf der Grundlage von Ist-Einnahmen erklärt worden sind (BFH 11.5.11 V B 93/10).

     

    PRAXISHINWEIS | Hier entsprachen die angegebenen Umsätze den Einnahmen in der Einnahme-Überschussrechnung, was dem FA nachweislich bekannt war, da ein Sachbearbeiter bei den Umsätzen einen Haken setzte. Dennoch sollte besser explizit ein Antrag auf Ist-Besteuerung gestellt und auf eine förmliche Gestattung gedrungen werden.

     

    Der BFH muss in diesem Zusammenhang zwei Rechtsfragen klären:

     

    • 1. Wird ein Antrag auf Ist-Besteuerung gestellt, sofern der Steuerpflichtige in seiner USt-Erklärung als Entgelte die Einnahmen aus der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 EStG übernimmt, ohne dass dies aus der USt-Erklärung selbst erkennbar ist und ohne dass der Steuerpflichtige gesondert auf eine Antragstellung gemäß § 20 UStG hinweist?

     

    • 2. Genehmigt das FA die Ist-Besteuerung, sofern die erste Rechtsfrage mit ja beantwortet wird, wenn es die o.g. USt-Erklärung der Besteuerung unter Vorbehalt der Nachprüfung zugrunde legt, ohne dass der Wille, eine Ermessensentscheidung nach § 20 Abs. 1 UStG zu treffen, überhaupt bestätigt wird?
    Quelle: ID 43176120