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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Rückwirkende Rechnungsberichtigung ist unionsrechtlich geboten

    | In dem Verfahren des FG Niedersachsen (5 K 40/14) hat das Gericht dem EuGH die Frage vorgelegt, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Rechnung rückwirkend berichtigt werden kann. |

     

    Die Frage der Rechnungsberichtigung hat Bedeutung für den Vorsteuerabzug. Liegen die umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Rechnung nicht vor, ist der Vorsteuerabzug zu versagen. Damit verbunden sind in der Regel Nachzahlungszinsen (§ 233a AO). Die Verzinsung würde allerdings entfallen, wenn eine rückwirkende Berichtigung der Rechnung zulässig wäre. Das FG Niedersachsen hält folgende Aspekte für klärungsbedürftig:

     

    • Zunächst geht es um die Klarstellung, ob die in der Rechtssache „Terra Baubedarf-Handel“ (EuGH 29.4.04, Rs C-152/02, Slg. 04, 5583) getroffene Feststellung, dass der Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung vorzunehmen ist, auch für den Fall der Ergänzung einer unvollständigen Rechnung gelten soll oder ob in einem solchen Fall eine Rückwirkung zulässig ist (vgl. die Entscheidungen „Pannon Gép“ und „Petroma Transport“, EuGH 15.7.10, Rs C-368/09, UR 10,693 und EuGH 8.5.13, Rs C-271/12, BB 13, 1365).

     

    • Sofern eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich ist, wäre vom EuGH weiter zu klären, ob und ggf. welche Mindestanforderungen an eine rückwirkungsfähige Rechnung zu stellen sind, insbesondere ob die (ursprüngliche) Rechnung bereits eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers enthalten muss.

     

    • Zuletzt stellt sich die Frage, ob die Rechnungsberichtigung noch rechtzeitig ist, wenn sie erst im Einspruchsverfahren erfolgt. In einem Beschluss hatte das FG Niedersachsen (30.9.13, 5 V 217/13) bereits ernstliche Zweifel an der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung geäußert, wonach eine Rechnungsberichtigung keine Rückwirkung entfalten könne.
    Quelle: ID 43067685