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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen einer Hygienefachkraft gegenüber Alten- und Pflegeeinrichtungen

    | Das FG Münster hat entschieden, dass gegenüber Alten- und Pflegeeinrichtungen erbrachte Leistungen einer selbstständigen Hygienefachkraft nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL umsatzsteuerfrei sind (1.6.21, 15 K 2712/17 U; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall war der Kläger als ausgebildeter Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene und als selbstständige Hygienefachkraft tätig. Seine Leistungen erbrachte er u. a. gegenüber Krankenhäusern, Altenheimen und Pflegezentren. Hierzu gehörten die Schulung, Beratung und Fortbildung des Personals, die Erstellung von Hygienekonzepten und -plänen, die Festlegung der Vorgehensweise bei einer Isolierung von Patienten sowie Hausbegehungen. Das FA behandelte die gegenüber Krankenhäusern erbrachten Leistungen des Klägers als umsatzsteuerfrei, unterwarf jedoch seine gegenüber Alten- und Pflegeheimen erbrachten Leistungen der Besteuerung.

     

    Das FG sah zwar die Steuerbefreiungstatbestände der §§ 4 Nr. 14 Buchst. a und e, 4 Nr. 16 Buchst. d und e UStG ebenfalls nicht als erfüllt an, ging allerdings davon aus, dass sich der Kläger direkt auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen kann, wonach eng mit der Betreuung oder Pflege hilfsbedürftiger Personen verbundene Leistungen steuerfrei sind.

     

    PRAXISTIPP | Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung die zugelassene Revision auch eingelegt und daher der BFH die Gelegenheit erhält, die streitige Rechtsfrage höchstrichterlich zu klären. Es muss daher bis auf Weiteres weiterhin mit Widerstand der FÄ gerechnet werden. Bei Ablehnung der Steuerbefreiung sollten steuerliche Berater unter Berufung auf den Besprechungsfall Einspruch einlegen.

     
    Quelle: ID 47847717