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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Umsatzsteuerfreiheit eines Büro- und Organisations-Bonus bzw. einer Förderprovision

    | Der Büro- und Organisations-Bonus bzw. die Förderprovision unterliegen nach einer aktuellen Entscheidung des FG Niedersachsen (19.8.21, 11 K 190/19; NZB BFH XI B 85/21, Einspruchsmuster ) der Steuerbefreiung für Vermittlungsleistungen nach § 4 Nr. 8 und 11 UStG. Sie stellen nach Ansicht des FG eine Aufstockung der Grundprovision für die vom Vermögensberater erzielten Gruppenumsätze dar. Zwischen der Zahlung des Büro- und Organisations-Bonus bzw. der Förderprovision besteht danach jeweils ein spezifischer und wesentlicher Bezug zu einzelnen Vermittlungsgeschäften, weil er auf das jeweilige steuerfreie Gruppengeschäft zurückzuführen ist. |

     

    Der Büro- und Organisations-Bonus bzw. die Förderprovision werden ‒ so das FG ‒ nicht für eine Anwerbetätigkeit neuer Vermögensberater und den Aufbau eines Strukturvertriebs gezahlt.

     

    Im Streitfall war der Kläger als selbstständiger gebundener Vermögensberater ausschließlich für den Allfinanzvertrieb der A tätig und vermittelte für diese Finanzprodukte. Nach dem Vermögensberatervertrag durfte er entweder durch höchstpersönlichen Kundenkontakt (Eigengeschäfte) oder unter Einsatz von anderen Vermögensberatern (Gruppengeschäfte) Vermittlungsleistungen erbringen. Er war sowohl im Eigen- als auch im Gruppengeschäft tätig. Aus beiden Geschäften erbrachte er als Vermittler unstreitig umsatzsteuerfreie Leistungen gemäß § 4 Nr. 8 und Nr. 11 UStG. Streitig war allerdings die steuerliche Behandlung von Sonderprovisionen wie einen Büro- und Organisations-Bonus bzw. einer Förderprovision.

     

    PRAXISTIPP | Gegen die Entscheidung wurde eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, die beim BFH unter XI B 85/21 geführt wird. Trotz der positiven Entscheidung des FG ist ‒ wie das Einlegen der NZB zeigt ‒ weiterhin mit Widerstand der FÄ zu rechnen. Im Konfliktfällen bleibt daher weiterhin nur der Einspruch unter Berufung auf die Besprechungsentscheidung.

     
    Quelle: ID 47847718