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Umsatzsteuerfreiheit von Tennistrainer-Honoraren
| Das FG Berlin-Brandenburg (5.7.21, 7 K 7102/20, EFG 21, 1768; NZB BFH XI B 72/21, Einspruchsmuster ) hat aktuell entschieden, dass es sich bei dem Unterricht eines Tennislehrers nicht um Schul- bzw. Hochschulunterricht i. S. d. § 4 Nr. 21 UStG handelt. Im Vordergrund stehe das Erlernen der Fähigkeiten, die zum Tennisspielen benötigt würden, und daher die Vermittlung von Spezialkenntnissen, die gerade kein breites und vielfältiges Spektrum von Stoff abdecken würden. Eine Steuerbefreiung kommt danach auch dann nicht in Betracht, wenn der Unternehmer ‒ wie das im Streitfall der Fall war ‒ über eine entsprechende Bescheinigung der Landesbehörde nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG verfügt. |
PRAXISTIPP | Bis zur Entscheidung über die NZB ist das Urteil nicht rechtskräftig. Lässt der BFH doch noch die Revision zu, kann die Rechtslage speziell für die Tennistrainer höchstrichterlich geklärt werden. Bis dahin ist in Konfliktfällen der Einspruch geboten. Zudem sollte der steuerliche Berater die Entwicklung der Rechtsprechung des EuGH sorgfältig verfolgen. In diesem Kontext ist insbesondere die noch ausstehende Entscheidung zum Schwimmunterricht (anhängig unter C-373/19) interessant. Da es sich dabei um das Erlernen einer elementaren Grundfähigkeit handelt, an der ein ausgeprägtes Allgemeininteresses besteht, beurteilt der EuGH diese Leistungen ggf. anders. Im Übrigen könnten steuerliche Berater ihren Mandaten anraten, die Umsatzsteuer in die Preiskalkulation einbeziehen. |