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Umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung von Parkplätzen und anderen Nebenleistungen an Hotelgäste
| Bekanntlich ist die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält (also klassisch die Hotelübernachtungen) gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 UStG ermäßigt zu besteuern. Dieser S. 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Das FG Niedersachsen (19.8.21, 5 K 174/19; Rev. BFH XI R 22/21, Einspruchsmuster ) hat hierzu entschieden, dass aufgrund dieses Aufteilungsgebots die nicht gesondert vereinbarte Überlassung von Parkplätzen, W-LAN und Fitnesseinrichtungen an Hotelgäste nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. |
Die Rechtsfrage, ob dieses vorgenannte Aufteilungsgebot mit EU-Recht im Einklang steht, ist derzeit umstritten. Hierzu sind beim BFH bereits zwei Revisionsverfahren anhängig (XI R 34/20 und XI R 35/20). Hintergrund des Streits ist das EuGH-Urteil vom 18.1.18 (C-463/16 Stadion Amsterdam, UR 18, 200), wo klargestellt worden ist, dass einheitliche Leistungen, die sich aus einem Haupt- und einem Nebenbestandteil zusammensetzen und für die bei getrennter Erbringung verschiedene Steuersätze gelten würden, insgesamt zu dem für die Hauptleistung maßgeblichen Steuersatz zu besteuern sind, auch wenn der Preis der Nebenleistung bestimmt werden kann.
PRAXISTIPP | Der BFH wird also in den anhängigen Revisionsverfahren zu der Frage der Vereinbarkeit des nationalen Aufteilungsgebots mit dem Unionsrecht Stellung nehmen. Bis zur höchstrichterlichen Klärung bleibt dem steuerlichen Berater in allen Fällen, in denen das Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 2 UStG zur Anwendung kommt, nur das Einlegen eines Einspruchs und das Hoffen auf eine positive Entscheidung des BFH (ggf. des EuGH). |