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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Umsatzsteuerpflichtige Vermietung von Abstellplätzen an Kfz-Händler

    | Die Vermietung von Abstellplätzen an Kfz Händler kann umsatzsteuerpflichtig sein. Die Ausnahmeregelung des § 4 Nr. 12 S. 2 UStG erlaubt keine einschränkende Auslegung dergestalt, dass nur eine Vermietung von Plätzen erfasst wird, die den Zweck der Nutzung zu Parkzwecken hat. Die Nutzung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen kann auch den Zweck verfolgen, Fahrzeuge zu Verkaufszwecken dort abzustellen ( FG Niedersachsen 15.10.15, 5 K 220/12, EFG 16, 75; Rev. BFH XI R 20/15, Einspruchsmuster ). |

     

    Dies entspricht auch dem Neutralitätsgrundsatz, der dem Mehrwertsteuersystem zugrunde liegt. Auf den vermieteten Flächen abgestellte Container etc., die als Verkaufsbüros von Kfz-Händlern dienen, wären als Zubehör zu den vermieteten Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen zu behandeln und unterlägen der steuerpflichtigen Vermietung i. S. des § 4 Nr. 12 S. 2 UStG.

     

    PRAXISHINWEIS | In diesem Urteil hat das FG Niedersachsen - soweit ersichtlich - als erstes FG zur Steuerpflicht von Vermietungsleistungen von Grundstücken zum längerfristigen Abstellen von Fahrzeugen Stellung genommen. Das Abstellen von gewerblichen und landwirtschaftlichen Fahrzeugen auf gemieteten Grundstücken fällt danach genauso unter den Tatbestand des § 4 Nr. 12 S. 2 UStG (vgl. Abschn. 4.12.2 Abs. 2 S. 7 UStAE) wie das Parken zum Verkauf stehender Fahrzeuge auf Abstellflächen von Kfz-Händlern. Die Gestaltungsberatung hat in diesem Zusammenhang als Konsequenz zu beachten, dass die Entscheidung genauso ausgegangen wäre, wenn es sich nicht nur um offene Abstellflächen gehandelt hätte, sondern um eine Verkaufshalle, die der Kfz-Händler auf dem gemieteten Grundstück errichtet hätte (vgl. hierzu Nacke, EFG 16, 77). Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind gleichwohl Einspruch und Klage geboten.

     
    Quelle: ID 43955479