· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Uneinbringlichkeit bei Ratenzahlungen und Sollbesteuerung
| Ist mit einem Zahlungseingang durch vereinbarte Ratenzahlung erst nach über zwei Jahren zu rechnen, liegt bei Sollbesteuerung ein Grund für eine Berichtigung der Umsatzsteuer vor ( FG Niedersachsen 18.8.16, 5 K 288/15, Rev. BFH V R 51/16 ). |
Eine Spielervermittlerin erhält Provisionszahlungen, die in Raten während der Laufzeit des vermittelten Arbeitsvertrags geleistet werden. Die Zahlungen erfolgen zu festen Terminen in der jeweiligen Spielsaison. Die Klägerin ermittelte die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten. Das FA unterwarf im Jahr des Vertragsabschlusses die gesamten Provisionsansprüche der Umsatzsteuer. Das FG gab der Klägerin recht und ließ eine Berichtigung der Umsatzsteuer für die Beträge zu, die erst nach zwei Jahren und später vereinnahmt wurden.
Ist mit einem Zahlungseingang aus Gründen, die bei Leistungserbringung vorliegen, für einen Zeitraum von zwei bis fünf Jahren nicht zu rechnen, ist von einer Uneinbringlichkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG auszugehen. Dadurch sollen Sollversteuerer nicht schlechter gestellt werden als Ist-Versteuer. Eine Vorfinanzierung der Umsatzsteuer über mehrere Jahre soll vermieden werden.
PRAXISHINWEIS | Das Urteil kann große Auswirkungen auf Ratenzahlungsvereinbarungen und die Behandlung von Lieferungen i. R. von Leasingverhältnissen haben. Auf eine Klarstellung durch den BFH im Rahmen des Revisionsverfahrens ist zu hoffen. |