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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Vermietung von Fahrzeugstellplätzen an Wohnungsmieter ist umsatzsteuerpflichtig

    | Gemäß § 4 Nr. 12 S. 2 UStG ist u. a. die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen von der Umsatzsteuerbefreiung ausgenommen. Umstritten ist in diesem Zusammenhang, ob die Vermietung der Stellplätze damit umsatzsteuerpflichtig ist oder ob die Stellplatzvermietung als untrennbare Nebenleistung das steuerliche Schicksal der umsatzsteuerfreien Wohnungsvermietung teilt. Das FG Thüringen (27.6.19, 3 K 246/19, EFG 19, 2001; Rev. BFH V R 41/19 ; Einspruchsmuster ) hat hierzu aktuell die Auffassung vertreten, dass der Unternehmer mit der Vermietung der Stellplätze auch an Wohnungsmieter umsatzsteuerbare Leistungen erbringt, für die die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG ausdrücklich ausgeschlossen ist. Dies soll jedenfalls gelten, wenn es an einem engen räumlichen Zusammenhang und einem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Wohnungsvermietung einerseits und der Vermietung der Stellplätze andererseits fehlt. |

     

    Diese Entscheidung hatte zur Folge, dass eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus dem Bau einer Tiefgarage zulasten des Unternehmers zu unterbleiben hatte, weil die Stellplätze in der Tiefgarage nach Fertigstellung tatsächlich steuerpflichtig vermietet wurden.

     

    PRAXISTIPP | Es bleibt abzuwarten, wie sich der BFH nun im Revisionsverfahren positioniert. Bestätigt der BFH das FG-Urteil, müssten betroffene Steuerpflichtige die maßgeblichen Regelungen in Mietverträgen über Fahrzeugstellplätze an eine etwaige geänderte Rechtsprechung anpassen und ggf. die sich ergebende Umsatzsteuer-Pflicht der Vermietungsleistungen auch bei einer etwaigen Neubemessung des Mietzinses berücksichtigen (vgl. Anmerk. Leist, EFG 19, 2001, 2005).

     
    Quelle: ID 46403133