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Voraussetzungen der Steuerbefreiung für Umsätze mit Reitkursen für Jugendliche und Kinder
| Das FG Schleswig-Holstein (2.3.22, 4 K 114/17; Rev. BFH XI R 9/22, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass Reitkurse für Jugendliche und Kinder sowie deren Beherbergung und Verköstigung auf Reiterhöfen eigene, selbständige Leistungen darstellen, die für die Frage einer etwaigen Befreiung von der Umsatzsteuer jeweils einzeln zu betrachten sind. |
Die auf die Reitkurse entfallenden Umsätze können dabei gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG von der Umsatzsteuer befreit sein, wenn diese darauf ausgerichtet sind, den Kursteilnehmern den unmittelbaren Berufseinstieg in den Turniersport zu ermöglichen. Die Aufnahme von Jugendlichen erfolgt in diesen Fällen zu Ausbildungszwecken i. S. d. § 4 Nr. 23 UStG, sodass auch die auf die Beherbergung und Verköstigung entfallenden Umsätze nach § 4 Nr. 23 UStG von der Umsatzsteuer befreit sein können. Die Aufnahme von Jugendlichen erfolgt aus Sicht des FG zu Erziehungszwecken i. S. d. § 4 Nr. 23 UStG, wenn durch die Vermittlung des richtigen Umgangs mit Pferden und durch einen strukturierten Tagesablauf erzieherisch auf die Jugendlichen eingewirkt wird und der Erziehungszweck während der Aufenthaltsdauer erreicht werden kann, so dass die auf die Beherbergung und Verköstigung entfallenden Umsätze von der Umsatzsteuer befreit sein können.
PRAXISTIPP | Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Verwaltung lässt nun um Revisionsverfahren die Reichweite der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der MwStSystRL prüfen. Die Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten. Insbesondere bleibt abzuwarten, ob der BFH - wie das FG - es für die Annahme einer berufsbildenden Einrichtung als ausreichend erachtet, wenn durch diese Leistungen erbracht werden, die den unmittelbaren Einstieg in den Turniersport ermöglichen (vgl. Anmerk. Leinhos, EFG 22, 966, 973). Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten betroffene Umsatzsteuerbescheide in verfahrensrechtlich geeigneter Form offengehalten werden. |