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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Vorfinanzierung von ärztlichen Honorarforderungen

    | Die Vorfinanzierung von ärztlichen Honorarforderungen gegen Entgelt stellt keine nach § 4 Nr. 8 Buchst. a) UStG steuerfreie Leistung dar, wenn die Zuwendung des Liquiditätsvorteils an die Leistungsempfänger (Ärzte) gegen Vorfinanzierungsgebühr keine selbstständige Leistung in Form einer Kreditgewährung ist, weil die gemäß Vorfinanzierungsvertrag von der Unternehmerin erbrachten Leistungen aus Sicht der Leistungsempfänger (Ärzte) eine einheitliche Leistung darstellen, die durch das Forderungsmanagement und nicht durch die Vorfinanzierung als Kreditgewährung geprägt wird (FG München 31.8.16, 3 K 874/14, Rev. BFH V R 53/16, Einspruchsmuster). |

     

    Im Streitfall sah der Vorfinanzierungsvertrag u.a. vor: Forderungsübernahme bis max. 90 Tage, Abrechnung mit Forderungseinzug und Vorfinanzierung. Allein aus dem Umstand, dass den Ärzten ein Liquiditätsvorteil dadurch entsteht, dass sie den um die Kreditgebühr geminderten Kaufpreis der Forderung bereits vor Einziehung der Forderung erhalten, kann nach Auffassung des FG noch nicht gefolgert werden, dass es sich hierbei um eine eigenständige steuerfreie Kreditgewährung handelt. Die Zinszahlung (Kreditgebühr) für die Vorfinanzierung stelle insoweit allenfalls einen Teil des steuerpflichtigen Entgelts für die (hier: unechte) Factoring-Leistung (vgl. BFH 15.5.12, XI R 28/10, BStBl II 15, 966; BFH 10.12.09, V R 18/08, BStBl II 10, 654).

     

    PRAXISHINWEIS | Das FG München hat die Revision zugelassen, weil es für klärungsbedürftig erachtet, ob der BFH (10.12.81, V R 75/76, BStBlII 82, 200) die für den Fall des unechten Factorings entwickelten Rechtsgrundsätzen im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH (26.6.03, C-305/01, BStBl II 04, 688) noch festhält. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sind Einspruch und Klage geboten.

     
    Quelle: ID 44427138