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Vorsteuerabzug aus anwaltlichen Beratungsleistungen zur Erlangung von Schadensersatzzahlungen
| Das FG Berlin-Brandenburg (29.5.24, 7 K 7122/22; Rev. BFH V R 15/24 ; Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass Vorsteuern aus Rechtsberatungskosten zur Erlangung von Entschädigungen nach Kündigung eines Betreibervertrages (vor Ausführung von steuerpflichtigen Leistungen) war unmittelbar und direkt der Erlangung der nicht steuerbaren echten Schadensersatzleistungen dienen. Da die Entschädigungszahlungen ihren Rechtsgrund in der ursprünglich geplanten unternehmerischen Tätigkeit haben, dienen die Beratungskosten aber nach Ansicht des FG als Gemeinkosten unmittelbar der Abwicklung einer ursprünglich geplanten steuerpflichtigen Tätigkeit, so dass ein Anspruch auf Vorsteuerabzug hieraus besteht. |
Soweit Vorbereitungshandlungen für eine unternehmerische Tätigkeit aufgenommen werden, diese aber erfolglos bleiben und letztlich keine Umsätze getätigt werden, ist danach der Vorsteuerabzug dennoch möglich.
PRAXISTIPP | Man darf gespannt sein, ob das Urteil der revisionsrechtlichen Überprüfung standhält, da die Begründung des FG teilweise als nicht sachgerecht angesehen wird (vergl. Anmerk. Büchter-Hole, EFG 24, 2086, 2092; anderer Ansicht allerdings: Prätzler, jurisPR-SteuerR 2/2025 Anm. 4). Da Revision gegen die Entscheidung vom Finanzamt eingelegt worden ist, wird der BFH Gelegenheit haben, die vom EuGH abstrakt formulierte Beurteilung des Bestehens von Zusammenhängen zwischen Umsätzen anhand des objektiven Inhalts dieser Umsätze auf den Einzelfall anzuwenden und mögliche Grenze aufzuzeigen, was den Rückgriff hinsichtlich des ausschließlichen Entstehungsgrundes auf die wirtschaftliche Tätigkeit des Stpfl. betrifft. Unternehmen, denen der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit aus wirtschaftlichen, nicht nach § 4 Nr. 8 ff. UStG steuerfreien Tätigkeiten entstandenen Schadensersatzforderungen versagt wird, sollten sich auf die Entscheidung berufen. Ggf. sind Steuerfestsetzungen anzufechten und offenzuhalten. |