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  • 14.03.2022 · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Vorsteuerabzug aus dem Erwerb sogenannter Luxusfahrzeuge eines Einzelkaufmanns

    | Der Vorsteuerabzug ist bekanntlich nach § 15 Abs. 1a S. 1 UStG i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG ausgeschlossen, wenn die entsprechenden Aufwendungen unter das einkommensteuerliche Abzugsverbot fallen. Danach ist der Vorsteuerabzug regelmäßig zu versagen, wenn ein Luxussportwagen (etwa Lamborghini) angeschafft wird, der nahezu ausschließlich vom Geschäftsführer oder Einzelunternehmer genutzt wird und ein besonderes, ausnahmsweise anzuerkennendes betriebliches Interesse nicht dargetan wird (FG Hamburg 12.4.18, 2 V 10/18). Die Aufwendungen für einen Luxussportwagen sind als unangemessen i. S. v. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG anzusehen und können nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer oder Kaufmann derartige Aufwendungen angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten nicht auf sich genommen hätte. Fraglich ist aber, ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn die erworbenen Luxusfahrzeuge zum Wiederverkauf bestimmt sind und damit einer eigenen unternehmerischen Tätigkeit mit Einnahmeerzielungsabsicht dienen. Das FG Baden-Württemberg (27.7.21, 1 K 1269/18; Rev. BFH V R 27/21, Einspruchsmuster ) hat in einem solchen Fall aktuell den Vorsteuerabzug gewährt. |