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Vorsteuerabzug bei unzutreffender Steuernummer des Rechnungsausstellers
| Der Unternehmer kann Vorsteuerbeträge erst in dem Besteuerungszeitraum abziehen, in dem die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG insgesamt vorliegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis. Die Berichtigung einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung (im Streitfall: Angabe der zutreffenden Steuernummer des Rechnungsausstellers) entfaltet keine Rückwirkung ( FG Berlin-Brandenburg 13.11.14, 5 K 5083/14 ; Rev. BFH V R 64/14 ). |
PRAXISHINWEIS | Wird der Vorsteuerabzug wegen fehlender oder unzutreffender Rechnungsbestandteile versagt, kann die Abzugsberechtigung nach deutschem Recht durch Rechnungskorrektur im Zeitpunkt der Berichtigung hergestellt werden. Im Ergebnis bleibt das Umsatzsteuer-Aufkommen für den Fiskus in diesem Fall zwar gleich, jedoch können sich dennoch fiskalische Mehrergebnisse durch Erhebung der Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO zu Lasten des Unternehmers ergeben. Hier liegt die praktische Bedeutung der Zulässigkeit einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung. Hierzu hat das FG Niedersachsen (3.7.14, 5 K 40/14) den EuGH (C-518/14) angerufen und um Prüfung der EU-Rechtskonformität gebeten. Bis zur Klärung der Rechtsfrage sind Einspruch und ggfs. Klage geboten. |