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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Vorsteuerabzug einer Holding

    | Stellt eine Muttergesellschaft ihren Tochtergesellschaft(en) Dienstleistungen zur Verfügung, die die Muttergesellschaft ihrerseits bei Dritten einkauft, erbringt die Holdinggesellschaft nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg Leistungen an ihre Tochtergesellschaften gegen Entgelt im Wege der Dienstleistungskommission i. S. des § 3 Abs. 1 1 UStG und ist damit unternehmerisch tätig, ohne dass es darauf ankommt, ob die Muttergesellschaft die Aufwendungen für die Drittleistungen um einen Gemeinkostenzuschlag, Gewinnaufschlag o. Ä. erhöht (FG Berlin-Brandenburg 13.6.18, 7 K 7227/15, EFG 18, 1300; Rev. BFH XI R 24/18, Einspruchsmuster ). |

     

    Eine solche Holdinggesellschaft, welche mit entgeltlichen Leistungen an ihre sämtlichen Tochtergesellschaften an deren Verwaltung teilnimmt, kann danach den Vorsteuerabzug aus sämtlichen Eingangsleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Verwaltung der Tochtergesellschaften geltend machen.

     

    Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die zu einer Unternehmensgruppe gehört, die überwiegend geschlossene Fonds anbietet. Die Klägerin erwarb im Jahr 2011 jeweils 99,98 % der Kommanditanteile an italienischen Gesellschaften sowie alle Anteile der jeweiligen Komplementärkapitalgesellschaft. Die Gesellschaften sollten als Vehikel für Investitionen dienen und die entsprechenden Verträge wurden in der Folgezeit abgeschlossen. Bei der Klägerin fielen erhebliche Vorsteuerbeträge insbesondere aus Beratungsleistungen einer Anwaltskanzlei im Zusammenhang mit der Strukturierung der Investitionen einschließlich der verbundenen Verträge an. Im Anschluss an eine USt-Sonderprüfung versagte das FA diesen Vorsteuerabzug mit der Begründung, die Klägerin sei keine Unternehmerin, weil sie keine Ausgangsumsätze erbracht habe. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte insoweit Erfolg.

     

    PRAXISTIPP | Die steuerliche Praxis sollte unbedingt beachten, dass es umsatzsteuerlich für den Vorsteuerabzug auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Leistungsbezuges ankommt und später allenfalls Vorsteuerberichtigungen nach § 15a UStG vorkommen können. Demnach ist eine zeitnahe Dokumentation der Verwendungsabsicht (vor allem in Form einer umsatzsteuerbaren Weiterbelastung) gerade in Beteiligungsstrukturen stets vorzunehmen (so Prätzler, jurisPR-SteuerR 39/2018 Anm. 6). Im Übrigen kann man sich in bereits von den FÄ beanstandeten Fällen auf das Besprechungsurteil stützen, Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BFH im Revisionsverfahren beantragen.

     
    Quelle: ID 45643696