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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Widerruf einer Genehmigung zur Besteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten

    | Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann das FA ausnahmsweise gestatten, dass die Umsatzsteuer nicht nach vereinbarten Entgelten ‒ Regelfall der sog. Soll-Besteuerung ‒, sondern nach vereinnahmten Entgelten ‒ sog. Ist-Besteuerung ‒ erfolgt. Neben einem Vereinfachungseffekt soll diese Regelung vermeiden, dass Unternehmer bei Vorliegen der in § 20 UStG normierten Voraussetzungen mit der Vorfinanzierung der Umsatzsteuer belastet sind. Bei Missbrauchsfällen ist das FA befugt, eine unter Widerrufsvorbehalt erteilte Zustimmung zur Besteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 UStG zu widerrufen. Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz (24.11.20, 3 K 1192/18, EFG 21, 790; Rev. BFH XI R 5/21, Einspruchsmuster ) erstreckt sich die Überprüfung gemäß § 131 Abs. 2 Nr. 1 AO, ob ein solcher Widerruf auszusprechen ist, der Natur der Sache nach auch darauf, ob der Steuerpflichtige vereinnahmte Entgelte auch vollständig erklärt hat. |

     

    In dem entschiedenen Sachverhalt hat der Kläger nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz die Gestattung der Ist-Besteuerung missbräuchlich in Anspruch genommen, um sich wenigstens nicht gerechtfertigte Liquiditätsvorteile zu verschaffen. Eine Gefährdung des Steueranspruchs rechtfertigte den Widerruf der Gestattung durch das FA.

     

    PRAXISTIPP | Zu Streitfällen, bei denen ‒ auch ‒ ein Missbrauch der Ist-Besteuerung angesprochen ist, liegen ‒ soweit ersichtlich ‒ bisher nur FG-Entscheidungen vor (FG Berlin 2.3.99, 7254/96, EFG 99, 738; FG Niedersachsen 21.2.08, 16 K 385/06, EFG 08, 1077; FG München 24.3.93, 3 K 4102/91). Im Rahmen der Entscheidung über die anhängige Revision hat der BFH nun Gelegenheit, die Anforderungen an einen Widerruf der Gestattung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten zu konkretisieren. Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten Widerrufsentscheidungen mit dem Einspruch angefochten und das Verfahren ruhend gestellt werden.

     
    Quelle: ID 47565843