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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuerbefreiung

    Einlagerung kryokonservierter Ei- und Samenzellen umsatzsteuerfrei

    | Der FG Münster (6.2.20, 5 K 158/17 U; Rev. zugelassen, Einspruchsmuster ) hat entschieden, dass die Einlagerung kryokonservierter (eingefrorener) Ei- und Samenzellen zum Zweck der medizinisch indizierten künstlichen Befruchtung auch dann eine steuerfreie Heilbehandlung darstellt, wenn die Lagerung von einem anderen Unternehmer durchgeführt wird als die Fruchtbarkeitsbehandlung. |

     

    Im Streitfall waren an einer GbR mehrere Frauenärzte beteiligt, die wiederum eine Partnerschaftsgesellschaft zum Zwecke von Kinderwunschbehandlungen betrieben. Im Fall der Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen wurde die Einlagerung von der GbR auf Grundlage eines von dieser mit den Patienten gesondert abgeschlossenen Vertrags vorgenommen. Das FA folgte der steuerlichen Behandlung der Umsätze als steuerfreie Heilbehandlungen nicht, da nicht nachgewiesen worden sei, dass in allen Fällen eine Einlagerung aus medizinischem Anlass erfolgt sei. Die Lagerung von Eizellen oder Spermien ohne medizinischen Anlass (vorsorgliches Einfrieren von unbefruchteten Eizellen zur Erfüllung eines späteren Kinderwunsches, sog. social freezing) sei keine Heilbehandlung. Zudem könne eine Lagerung nur dann umsatzsteuerfrei sein, wenn sie vom selben Unternehmer erbracht werde, der auch die Heilbehandlung durchführe. Die Klage vor dem FG hatte jedoch Erfolg.

     

    PRAXISTIPP | Das FG hat die Revision insbesondere im Hinblick auf die abweichende Regelung in UStAE Abschn. 4.14.2 Abs. 4 S. 4 zugelassen. Unabhängig vom Ausgang des Revisionsverfahrens dürfte klar sein, dass bei einem sog. social freezing die Einlagerung in jedem Fall steuerpflichtig ist. In den medizinisch indizierten Fällen (Nachweiserbringung ggf. durch Vorlage anonymisierter Patientenunterlagen), in denen die Einlagerungsleistung von einem anderen Unternehmer als die Fruchtbarkeitsbehandlung erbracht wird, sind dagegen bis zu einer höchstrichterlichen Klärung Einspruch und ggf. Klage unter Hinweis auf das Besprechungsurteil geboten.

     
    Quelle: ID 46485211