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  • · Nachricht · Veräußerungsgewinn

    Veräußerung von Mitunternehmeranteilen in Teilschritten

    | Maßgebend für den Zeitpunkt der Anteilsveräußerung i.S. des § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist der Übergang des zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums. Dies erfordert, dass der Gesellschafter (hier: Kommanditist) seine Stellung als Mitunternehmer aufgibt und der Erwerber in diese Stellung eintritt. Bei einer aufschiebenden Bedingung geht auch das wirtschaftliche Eigentum nicht vor Eintritt der Bedingung über, es sei denn, das Ereignis kann allein vom Erwerber bestimmt werden ( FG Hamburg 2.2.15, 6 K 277/12, Rev. BFH IV R 15/15 ). |

     

    PRAXISHINWEIS | Das Urteil befasst sich mit der praxisrelevanten Frage, ob bei einer Veräußerung von Mitunternehmeranteilen, die sich nach dem Kaufvertrag in zwei Teilschritten vollziehen soll, bereits bei Übergang des ersten Teilanteils der Veräußerungsgewinn für den gesamten Anteil realisiert wird, weil auch der Kaufpreis für die zweite Tranche bereits feststeht und damit das Mitunternehmerrisiko der veräußernden Kommanditisten vollständig entfallen ist bzw. der Erwerber zugleich das wirtschaftliche Eigentum auch an den später übergehenden Teilanteilen erlangt hat. Diese Rechtsfrage wird nun höchstrichterlich geklärt. Bei Veräußerungen von Mitunternehmeranteilen ist darauf zu achten, dass der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums vom Zeitpunkt der zivilrechtlichen Abtretung regelmäßig abweichen wird (zu den praktischen Folgen siehe Knobbe, EFG 15, 976).

    Quelle: ID 43512931