· Nachricht · Verbilligte Überlassung an Angehörige
Vergleichsberechnung auf Basis der vereinbarten Nettokaltmiete?
| Bei der Prüfung der Frage, ob das Entgelt für eine an eine nahe Angehörige vermietete Wohnung weniger als 75% der ortsüblichen Marktmiete beträgt, sind die zu entrichtenden Betriebskosten nicht mit in die Vergleichsrechnung einzubeziehen. Ein Vergleich erfolgt auf Basis der vereinbarten und der ortsüblichen Nettokaltmiete (FG Düsseldorf 22.6.15, 4 K 2268/14 E; Rev BFH IX R 44/15, Einspruchsmuster). |
Das Urteil betrifft zwar das Streitjahr 2011 und damit eine alte Fassung des § 21 Abs. 2 EStG. Die streitentscheidende Rechtsfrage ist aber in gleicher Weise für die ab 2012 geltende Gesetzesfassung von Bedeutung:
- Unterhalb des Schwellenwerts von nun 66 % wird zwar einerseits bei auf Dauer angelegter Vermietung an Angehörige die Einkünfteerzielungsabsicht unterstellt, andererseits aber der Werbungskostenabzug anteilig gekürzt.
- Oberhalb des Wertes folgt aus § 21 Abs. 2 S. 2 EStG, dass - bei ebenfalls unterstellter Einkünfteerzielungsabsicht - auch die vollständige Entgeltlichkeit und damit der ungekürzte Werbungskostenabzug gesetzlich angenommen wird.
PRAXISHINWEIS | Der BFH hat nun einen Fall über die erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde an sich gezogen, um zu klären, ob bei der nach § 21 Abs. 2 EStG anzustellenden Vergleichsprüfung nur auf die vereinbarte und die ortsübliche Nettokaltmiete abzustellen ist oder auf die Warmmiete. Bis zur höchstrichterlichen Entscheidung sind betroffene Steuerbescheide offen zu halten. |