Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    § 129 AO bei Nichtauffinden übertragener Lohnsteuerdaten?

    | Kann das FA einen Steuerbescheid nach § 129 AO ändern, wenn der erklärte Arbeitslohn zutreffend, der vom Sachbearbeiter erfasste Lohn aber zu niedrig ist, weil nur eine landes- und keine bundesweite Suche nach elektronischen Mitteilungen erfolgte? Das FG Düsseldorf (11.10.16, 10 K 1715/16 E, Rev. BFH VI R 38/16 ) meint ja. |

     

    In seiner Einkommensteuererklärung erfasste ein Steuerpflichtiger seinen Arbeitslohn aus zwei Arbeitsverhältnissen in zutreffender Höhe. Das FA berücksichtigte indes nur den Arbeitslohn der in NRW ansässigen Firma. Das Gehalt, das der Steuerpflichtige von seinem Arbeitgeber mit Sitz in Niedersachsen bezogen hatte, wurde nicht berücksichtigt. Nach Bestandskraft des Steuerbescheids änderte das FA den Bescheid nach § 129 AO (offenbare Unrichtigkeit). Bei der Veranlagung sei nur eine landesweite programmgesteuerte Suche nach elektronischen Mitteilungen im „eSpeicher“ erfolgt. Erst bei der Veranlagung für das Folgejahr sei eine Suche im bundesweiten Speicher erfolgt und der Fehler festgestellt worden.

     

    Nach Ansicht des FG Düsseldorf handelt es sich hier um eine offenbare Unrichtigkeit. Zum einen ist die Abweichung zwischen Steuerbescheid und -erklärung ohne Weiteres ersichtlich. Zudem erscheint es ausgeschlossen, dass der Sachbearbeiter rechtliche Erwägungen angestellt hat. Da er davon ausgegangen ist, sämtliche Lohndaten erfasst zu haben, liegt ein bloßer Eingabefehler vor. Dass dem Sachbearbeiter der Fehler bei sorgfältigerer Bearbeitung hätte auffallen müssen, führt zu keinem anderen Ergebnis, da eine Änderung nach § 129 AO nicht von Verschuldensfragen abhängt.

    Quelle: ID 44395814