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  • · Nachricht · Verfahrensrecht

    Auch Steuererklärungen können per Fax eingereicht werden

    | Der BFH (8.10.2014 - VI R 82/13) hatte entschieden, dass eine fristwahrende Übermittlung von Schriftsätzen per Faxgerät in allen Gerichtszweigen - auch in den finanzgerichtlichen Verfahren - zulässig und wirksam sei. Gleiches gilt (nunmehr auch) für die Abgabe der Einkommensteuererklärung. Entsprechend hat jetzt die Finanzverwaltung ein anderslautendes BMF-Schreiben (20.1.03, IV D 2 - S 0321 - 4/03) aufgehoben ( BMF 16.4.15, IV A 3 - S 0321/07/10003 ). |

     

    Neben z.B. Lohnsteuer-Anmeldungen und Kapitalertragsteuer-Anmeldungen, die schon bisher per Telefax wirksam übermittelt werden, können nun auch unterschriebene Einkommensteuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen wirksam per Fax abgegeben werden. Sowohl Inhalt als auch Urheberschaft bleiben eindeutig erkennbar. Die fristwahrende Abgabe einer Steuererklärung per Fax ist damit nicht anders zu behandeln als die fristwahrende Abgabe von Schriftsätzen in gerichtlichen Verfahren.

    Quelle: ID 43330947