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  • · Nachricht · Verfahrensrecht

    Das FA darf eine bestandskräftige Veranlagung ändern, auch wenn es den Fehler selbst zu verantworten hat

    | Schreibfehler, Rechenfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts kann die Finanzbehörde jederzeit berichtigen (129 AO). Dazu gehört auch, wenn statt des erklärten Arbeitslohns der niedrigere elektronisch gemeldete Arbeitslohn angesetzt wird (FG Düsseldorf, 24.3.15, 13 K 553/14 E). |

     

    Das Finanzamt änderte eine bereits bestandskäftige Veranlagung. Dem Sachbearbeiter war aufgefallen, dass nur der elektronisch übermittelte inländische Arbeitslohn angesetzt worden war, nicht aber der ebenfalls deklarierte ausländische. Der Fehler war passiert, weil niemand den deklarierten mit dem gemeldeten Lohn abgeglichen hatte.

     

    Der Einspruch blieb erfolglos, denn das FG Düsseldorf ging von einer offenbaren Unrichtigkeit aus. Der Sachbearbeiter habe geglaubt, dass der elektronisch übermittelte Arbeitslohn dem erklärten Arbeitslohn entspreche. Er sei davon ausgegangen, den richtigen Gesamtbetrag, d.h. die Summe aus in- und ausländischem Arbeitslohn, erfasst zu haben. Anzeichen für einen Rechtsirrtum, eine unvollständige Sachverhaltsaufklärung oder dafür, dass der Sachbearbeiter die im Ausland erzielten Einkünfte nicht habe erfassen wollen, lagen nicht vor.

    Quelle: ID 43500040