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  • · Nachricht · Verfahrensrecht

    Die Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft bei Gesetzesänderungen

    | Die Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft entfällt, wenn die Rechtsvorschrift, auf der die Änderung beruht, aufgehoben oder geändert wird. Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft rechtfertigt deshalb nicht das Vertrauen darauf, das jeweilige Gesetz werde auch in Zukunft nicht geändert. Bei einer unechten rückwirkenden Gesetzesänderung entfällt die Bindungswirkung sogar rückwirkend. Eine abweichende Steuerfestsetzung kann dann grundsätzlich nicht alleine auf eine sachliche Unbilligkeit gestützt werden( FG Hamburg 17.5.13, 6 K 199/12 ; Rev. BFH I R 45/13 ). |

     

    Ausgangspunkt des Verfahrens ist eine verbindliche Auskunft im Zusammenhang mit einer Unternehmensumstrukturierung. Darin teilte das Finanzamt mit, dass steuerliche Verlustvorträge nicht gemäß § 8 Abs. 4 KStG a.F. wegen des Verlustes der wirtschaftlichen Identität untergehen würden. Im Jahr 2000 kam eine Betriebsprüfung aber auf der Grundlage der Neufassung des § 8 Abs. 4 S. 2 KStG durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform (UntStRFG) zum gegenteiligen Ergebnis. Entsprechende neue Verlustfeststellungsbescheide wurden 2006 erlassen. Hiergegen wandte sich die Klage.

     

    Nach Ansicht des FG machte die Klägerin zwar zu Recht geltend, dass die Neuregelung des § 8 Abs. 4 KStG durch das UntStRFoG i.V. mit der Übergangsregelung des § 52 Abs. 6 KStG i.d. Fassung des RVFinG eine unechte Rückwirkung beinhaltet. Diese unechte Rückwirkung rechtfertigt für sich genommen jedoch keine sachliche Billigkeitsmaßnahme (§ 163 AO). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin bereits im Jahr 1996 eine unumkehrbare Disposition vorgenommen hat. Auch das Zusammentreffen der unechten Rückwirkung und der unumkehrbaren Disposition mit dem Entfallen der verbindlichen Auskunft rechtfertigen keine sachliche Unbilligkeit der Steuererhebung. Da die Klägerin keine persönlichen Billigkeitsgründe vorgetragen hatte, konnten die individuellen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt werden.

    Quelle: ID 42357883