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  • · Nachricht · Verfahrensrecht

    Einspruch durch einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur

    | Auch nach der bis zum 31.7.13 geltenden Rechtslage konnte ein Einspruch mit einfacher E-Mail, d.h. ohne eine qualifizierte elektronische Signatur, eingelegt werden, wenn die Finanzbehörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat ( BFH 13.05.15, III R 26/14 ).|

     

    Die Vorinstanz, das FG Hessen (2.7.14, 8 K 1658/13), hatte entschieden, dass ein Einspruch mit einfacher E-Mail nicht zulässig ist. Erst recht ab dem 1.8.13 sei mit Einführung von § 87a Abs. 3 S. 2 AO die elektronische Einspruchseinlegung zwingend mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Im Sachverhalt hatte die Familienkasse im Aufhebungsbescheid die E-Mail-Adresse angegeben und den mit einfacher E-Mail eingelegten Einspruch abgewiesen. Das FG hatte den Bescheid als bestandskräftig angesehen, da der Einspruch nicht wirksam eingelegt worden sei.

     

    Der BFH widersprach der Auffassung des FG: Nach der bis zum 31.7.13 geltenden Fassung des § 357 Abs. 1 S. 1 der AO ist der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Bereits nach bisheriger Rechtsprechung des BFH ist es nicht nötig, dass der Einspruch i.S. der strengeren Schriftform vom Einspruchsführer eigenhändig unterschrieben wird. Es reicht, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Auch ein einfaches elektronisches Dokument ohne qualifizierte elektronische Signatur (z.B. eine einfache E-Mail) ist geeignet, einen papiergebundenen, schriftlich eingelegten Einspruch zu ersetzen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Behörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat. Dies ergab sich im Streitfall daraus, dass die Familienkasse in dem angegriffenen Bescheid ihre E-Mail-Adresse angegeben hatte.

     

    PRAXISHINWEIS | Mit Wirkung ab 1.8.13 wurde § 357 Abs. 1 S. 1 AO ergänzt, Der Einspruch kann nun auch elektronisch eingereicht werden. Damit wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass ein einfaches elektronisches Dokument zur Einspruchseinlegung ausreicht und es nicht einer qualifizierten elektronischen Signatur bedarf. Doch Vorsicht: § 52a FGO (Übermittlung elektronischer Dokumente) ist formstrenger.

    Quelle: ID 43559543